Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

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Bezirk des O.-A.-GerichtS Jena. Art. 57.
Art. 37.
Für die Zehrung (in Gasthöfen) und Fuhre der Handlungs-
diener und für Darlehne, die sie von Dritten ausgenommen, haftet
der Principal nicht; er würde es nur dann, wenn von seiner Seite
dem Gastwirthe oder dritten Darleihern gegenüber ein mandatam
qualificatum vorläge, am wenigsten, wenn nicht angegeben ist, daß
Zehrung, Fuhre, Darlehne zu den Geschäften des Priucipals erborgt
und verwendet worden sind. Auch ist es dabei gleichgiltig, ob der
Principal in frühern Fällen für den Diener bezahlt hat; denn damit
ist eine Pflicht für die Zukunft nicht übernommen.
Urth. des I. O.-A.-G. 1851, 27. Novbr.
Zu Art. 57.
Ueberschüsse bei einer Casse gehören in der Regel dem
Geschäftsherrn, nicht dem Cassenführer.
Hat Jemand für ein Geschäft die Casse z. B. eine besondere
Bankcasse geführt und in dieser den Bestand der Casse verwahrt, und
hat sich bei einer Prüfung des Cassenbestands mit den Cassenbuch-
einträgen auf Grund vorschriftsmäßiger Buchführung bez. vor-
schriftsmäßigen Cassenabschlusses ein Ueberschuß in der Casse befun-
den, hat sich auch ein Grund desselben trotz zweier Revisionen durchaus
nicht ermitteln lassen, so gebührt der fragt. Ueberschuß demGeschäfts-
herrn z. B. der Bank und nicht dem Cassenführer. Für das Gegen-
theil wird zwar angeführt, daß nach den bestehenden Rechtsgrund-
sätzen überhaupt, wie nach dem bestehenden Gebrauche insbesondere,
Cassenbeamte einestheils unbedingt für jedes Manco zu haften und
einzustehen verpflichtet, anderntheils aber etwaige Cassenüberschüsse
sich anzueignen befugt seien, und in dieser letzteren Befugniß eine ge-
rechte und billige Compensation gegen die Haftpflicht für Mancos
rechtlich und geschäftlich erblickt werde, und daß es überhaupt Rechts-
grundsatz sei, daß von jedem Cassenführer nur derjenige Sollbestand
der Casse gewährt verlangt werden könne, welcher auf Grund der
Cassenbücher rechnerisch gewährt werden müsse.
Allein solche Rechtsgrundsätze und Gebräuche bestehen keines-
wegs in der ausgesprochenen allgemeinen Weise. Allerdings haftet ein
Cassenführer für den Sollbestand, welcher aus Grund der Cassen-
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XVI. 5

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