Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

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Königreich Bayern. Art. 342. 343.

des Art. 347 der Käufer, wenn die Waare von einem anderen Orte
übersendet ist, nicht bei oder vor der Ablieferung, sondern nach der
Ablieferung zu untersuchen verpflichtet; Beklagter war also nicht
gehalten, die Untersuchung auf dem Bahnhofe zu W. vorzunehmen,
sondern berechtigt, vor der Untersuchung die Ablieferung zu ver-
langen ; die Verweigerung der Ablieferung, bevor Zahlung des Kauf-
preises erfolgt war, bezw. das Bestehen auf Bezahlung des Preises
bei der Ablieferung enthielt somit eine Beschränkung des Beklagten
in der Erfüllung der ihm obliegenden Untersuchungspflicht.
Diese Beschränkung schließt nicht minder das Vorhandensein
eines Verzuges auf Seite desselben aus und rechtfertigt seine Weige-
rung, den Kaufpreis sofort zu zahlen. Demzufolge war der Beklagte
auch nicht verbunden, dem Begehren des Klägers, sowie es an ihn
gestellt wurde, zu entsprechen, weil dasselbe den Vertragsberedungen
zuwiderlief. ...

Zu Art. 342. 343.
Folgen d er Verschlechterung der Waare während sie
beim Verkäufer liegt.
Beklagter suchte seine Verbindlichkeit zur Zahlung des einge-
klagten Kaufschillinges in dem vollen Betrage durch die Behauptung
zu beseitigen, der Hopfen sei, als er von seinem Knechte in die Säcke
gefaßt wurde, naß und kahnig gewesen und dieser Zustand dadurch
verursacht worden, daß der Regen in den Dachboden des Hauses des
Klägers an dem Platze, wo der Hopfen aufbewahrt lag, eindrang;
Verkäufer trage hieran die Schuld, weil er unterlassen habe, die
Waare an einem gegen den Regen geschützten Orte aufzubewahren
oder durch geeignete Vorrichtungen gegen das Eindringen des Regens
zu schützen; er hafte daher für die Verschlechterung der Waare und
zwar selbst dann, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last liege, weil
er bei dem Umstande, daß der Hopfen nach dem Gewichte verkauft
worden sei, die Gefahr trage, bis die Waare dem Käufer zugewogen
sei; der in Folge der Durchnässung verursachte Minderwerth des
Hopfens betrage 60 fl. per Ctr., somit für die ganze gekaufte Partie
180 fl., welchen Betrag Kläger sich an dem Kausschillinge abziehen zu
lassen verbunden sei.
Diesem Einwande wurde in Uebereinstimmung mit der ersten

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