Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

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Königreich Bayern. Art 338.

trag, der jedoch — soll er anders mit Klage verfolgbar sein — Maa-
ren voraussetzt, welche nach bestimmten Sorten und zu bestimmten
Preisen verkauft werden, aber eine rechtliche Wirksamkeit dann nicht
äußern kann, wenn die Verabredung sich auf Maaren bezieht, die
einem starken Wechsel der Mode oder Preise unterworfen oder gar,
wie die Glas- oder Porzellan-Maaren, von der verschiedensten Art
und Beschaffenheit sind, weil die Zusicherung, Maaren gegen andere
abzunehmen, bei dem Mangel der erwähnten Voraussetzungen nur
als eine allgemeine, eines sicheren Inhaltes entbehrende sich darstellt,
nicht als ein perfecter Kaufvertrag betrachtet werden kann, sondern
nur als das Versprechen, seinerzeit einen Kauf abschließen zu wol-
len, sohin als ein pactum de contrahendo, welches bei seiner Un-
bestimmtheit die Zahlung eines liquiden Contocorrent-Saldos nicht
aufzuhalten vermag.
Würde also selbst feststehen, daß Kläger sich verpflichtet hätte,
dem Beklagten a Conto „Maaren abzunehmen," so wäre es doch noch
durchaus ungewiß, welche Maaren das Vertragsobject bilden sollten,
und könnte daher der Vollzug eines solchen Versprechens gerichtlich
nicht erzwingbar sein. Verklagter wendet hiegegen zwar ein, daß,
wenn ein Handelshaus einem andern derartige Maaren zusende,
letzteres auch ohne Beifügung einer Factura zu der jeweiligen Lie-
ferung die bei dem Lieferanten in Ansatz kommenden Preise ohnehin
kenne, allein dieß ist bezüglich solcher Maaren, welche, wie hier, nach
Qualität, Gegenstand, Form und Preis höchst verschieden sind, um
so weniger als richtig anzuerkennen, als nicht einmal die geringste
Andeutung vorliegt, daß Preiscourante oder Muster den Klägern mit-
getheilt wurden. Eine Ausgleichung der Rechnung ohne Baarzah-
lung kann gleichfalls nicht wohl Vorkommen, da es kaum möglich ist,
die gegenseitigen Waarenbestellungen so zu bestimmen, daß beide Rech-
nungen sich genau ausgleichen.
Mit Recht hat übrigens Erstrichter angenommen, daß, wenn
eine solche Vereinbarung, wie sie Beklagter behauptet, auch getroffen
worden wäre, doch deren Sinn nur der gewesen sein könnte, daß jeder
Contrahent seinen Bedarf an Maaren, welche der andere führt, zur
Ausgleichung der Rechnung von diesem zu decken habe, daß daher
diese Stipulation nicht dahin ausgelegt werden dürfe, Kläger sei un-
bedingt gehalten, auch ohne Bedarf Maaren des Verklagten für

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