Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

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Königreich Bayern. Art. 272. 277. 317 u. 319.

nur von Anträgen zur Abschließuug eines Handelsgeschäftes die
Rede sei, während es sich hier von einem Anträge zurAuflösung
eines Handelsgeschäftes handle; denn die Auflösung des Vertrages
vom 3. Februar 1861 sollte durch eine entgegengesetzte vertragsmäßige
Willenserklärung der beiden Contrahenten herbeigesührt werden; das
Offert des Beklagten ist somit nicht minder ausdieEingehung,
aufdieAbschließung eines Vertrages, nämlich des Auflösungs-
Vertrages, gerichtet.
Es bestätigen zudem die Verhandlungen der Handelsgesetze
gebungs - Conserenz, daß die Bestimmungen des erwähnten Ab-
schnittes 3, Titel 1, Buch IV des H.-G.-B. nur in diesem Sinne
aufzufassen sind.
Nach dem preuß. Entwürfe hatte dieser Abschnitt die Ueber-
schrift: „Abschließung der Verträge in Handelsgeschäften," und ihr
entsprechend waren auch die Vorschriften in Art. 236 und 237 des
Entwurfes gefaßt. Bei der Redaction des Entwurfes nach erster
Lesung wurde eine andere Fassung beliebt.
Die Fassung, welche der Art. 263 des Entwurfes in erster
Lesung erhielt, wurde indessen bei der zweiten Lesung beanstandet und
beantragt, statt der Worte „die Gültigkeit der Handelsgeschäfte ist
durch schriftliche Abfassung u. s. w." diejenigen einzusetzen: „bei Han-
delsgeschäften ist die Gültigkeit der Verträge," welchem Anträge auch
von der Majorität der Conferenzmitglieder beigetreten wurde, wo-
durch der Art 317 seine jetzige Fassung erhielt.
Vgl. Protocolle, Bd. III, S. 1358.
Durch diese Fassung sollte der Annahme entgegengetreten werden,
als ob die Bestimmung des Artikels nur auf denjenigen Contrahenten
Anwendung flnde, auf dessen Seite das Geschäft ein Handelsgeschäft
sei, und als ob nur die in den jetzigen Art. 271 und 272 verzeichnten,
nicht auch die in den nunmehrigen Art. 273 und 274 aufgeführten
Rechtsgeschäfte von dem Erfordernisse der Schriftlichkeit befreit seien.
Nun behielt freilich der Art. 264 des Entwurfes zweiter Lesung
die Fassung, welche dem Art. 296 des Entwurfes erster Lesung ge-
geben worden war, und diese Fassung ging auch in den Art. 318 deö
Gesetzes über; allein daß hiedurch diesem Artikel eine von dem durch
die Worte „bei Handelsgeschäften ist die Gültigkeit der Verträge"
in Art. 317 ausgedrückten Sinne abweichende Bedeutung habe gegeben

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