Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

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Königreich Bayern. Art. 272. 277. 317 u. 319.

IV. Buchs, I. Tit., 3. Abschn. des H.-G.-B. au f Verträge
über Auflösung von Handelsgeschäften. Zeitpunkt für die
wirksame Annahme von Vertragsanerbietungen.
Der Maler Kitz hatte dem Photographen Ascher ein Gemälde
zur Vervielfältigung und zum Verschleiße der Copieen überlassen; in
Folge verschiedener Differenzen über die Erfüllung dieses am3. Februar
1861 geschlossenen Vertrages übergab der Maler die Sache einem
Rechtsanwälte, welcher mit Ascher in Correspondenz trat. Am 30.
December 1864 schrieb letzterer an jenen, er schlage vor, jener Vertrag
solle als aufgelöst gelten; die vorhandenen Exemplare sei er bereit
dem Herrn Kitz zurückzugeben, und auf das Vervielfältigungs-, Ver-
lags- und Verkaufsrecht des besagten Kunstwerkes wolle er verzichten,
wenn Kitz seinerseits alle Ansprüche aufgebe.
Während nun Kitz behauptete, dieses Offert sei von ihm sofort
angenommen worden, wollte Ascher dasselbe alsbald und noch bevor
diese Annahme erfolgte, wieder zurückgezogen haben. Eine gütliche
Vereinigung kam nicht zu Stande und Kitz erhob Klage gegen Ascher
auf Vollzug des zweiten Vertrages, insbesondere auf Zurückgabe des
Originalgemäldes und auf Aushändigung der vorhandenen übrigen
Exemplare. Nach verhandelter Sache erkannte das kgl. Handels-
gericht auf Beweis für den Beklagten darüber, daß er sein Offert'
vom 30. December 1864 eher wieder zurückzog, als es Kläger an-
nahm, wogegen derselbe Berufung ergriff, der das Handels-Appella-
tionsgericht auch in der Art stattgab, daß es die Klage, so wie sie
angebracht war, zurückwies; motivirt ist dieses Erkenntniß vom 1. Mai
1866 wie folgt:
Es kann nicht bezweifelt werden, daß der Beklagte als Besitzer
einer photographischen Anstalt, welche ihre Geschäfte im Großen be-
treibt und, wie aus dem der Klage beiliegenden Vertrage hervorgeht,
auch Verlagsaeschäfte abschließt, Kaufmann im Sinne des H.-G.-B. ist.
(Art. 272, Nr. 5 des H.-G.-B.)
Der zwischen dem Beklagten und dem Kläger unter dem 3. Febr.
1861 abgeschlossene Vertrag über photographische Vervielfältigung
Md Herausgabe des klägerischen Kunstwerkes ist ein Handelsgeschäft
auf Seite des Beklagten, und da nach Art. 63, Nr. 1 des bayrischen
(Art. 2, Nr. 1 des preußischen) Einf.-Ges. zum H.-G.-B. die Rechts-
verhältnisse, welche aus Handelsgeschäften zwischen den Betheiligten

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