Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

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Königreich Bayern. Art. 272. 277. 317 u. 319.
Hieran ändert in vorliegendem Falle der Umstand nichts, daß
Kläger als verantwortlich er Redacteur aufgestellt war, denn die
Verantwortlichkeit war gleichfalls nur eine Pflicht, die er zu Gunsten
des Beklagten übernommen hatte, woraus aber nicht das Recht folgt,
zur Leistung der Pflicht zugelassen zu werden. Von selbst versteht
es sich zwar, daß die bedungenen Dienste vom Kläger nur in ver-
tragsmäßiger Weise verlangt werden konnten, und daß er deshalb
zur Uebernahme der Verantwortlichkeit nur dann verpflichtet war,
wenn die Redaction des Blattes von ihm herrührte, daß ihm also
nicht zugemuthet werden konnte, fremde Artikel mit seinem Namen
zu decken, allein ob überhaupt seine Dienstleistung angesprochen, bzw.
seine Arbeit benutzt werden wollte, lag im Ermessen des Beklagten.
Daß der für eine Zeitung bestellte Redacteur nicht eine unbe-
schränkte Verfügung darüber hat, und daß es nicht ausschließlich von
seinem Belieben abhängt, welchen Artikeln er die Aufnahme gestatten
will, geht auch aus Art. 47 des bahr. Preßgesetzes vom 17. März
1850 hervor, denn dort wurde ungeachtet der in Art. 43 für jede
Zeitung angeordneten Aufstellung eines verantwortlichen Redacteurs
die Aufnahme amtlicher Berichtigungen doch nur dem Verleger oder
Herausgeber zur Pflicht gemacht, was klar erweist, daß die end-
- gültige Disposition über die Zeitung auch nur diesen Personen zusteht.
Mit dieser Auffassung stimmt der Wortlaut des zwischen den
Parteien eingegangenen Vertrags vom 24. Juli 1865 vollkommen
überein, denn laut desselben „engagirte" der Beklagte den Kläger
als Redacteur, und bezeichnete sich dabei als den Eigenthümer
der Zeitung.
Als Eigenthümer kann ihm aber, namentlich im Hinblick auf
die Bestimmungen des vorerwähnten Preßgesetzes in Art. 51 flg.
keinesfalls — selbst abgesehen von dem Inhalte des jeweiligen Ver-
trages — die Befugniß abgesprochen werden, sich in die Verwaltung
seines Eigenthums zu mischen und die zur Sicherung desselben erfor-
derlichen Maßregeln zu ergreifen. Hätte er sich j e d e r Einmischung
begeben wollen, so hätte dieß ausdrücklich ausgesprochen werden
müssen...
Zu Art. 272, Nr. 5; 277. 317 u. 319.
Photographische Vervielfältigung eines Kunstwerkes;
Auflösung eines Verlagsvertrages; Anwendbarkeit des

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