Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

Königreich Bayern. Art. 272. 57.

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bestimmtes Werk des Schriftstellers als ein selbstständiges, fertiges
Product für die Publication zu erwerben sucht, und diese Publication
im eigenen Interesse des Schriftstellers behufs Befriedigung seiner
geistigen Intentionen gelegen ist. Bei derartigen Verträgen ist der
Verleger allerdings verpsichtet, das übernommene Werk und zwar
unverändert zum Abdruck und zur Publication zu bringen.
(Vgl. Gerber, deutsches Privatrecht, § 200;
Dresdener Entwurf eines Gesetzes über Schuldverhältnisse,
Art. 718.)
Hat dagegen das Uebereinkommen den Zweck, dem Verleger die
Thätigkeit des Schriftstellers im Allgemeinen und abgesehen von
dem Autorrecht an den einzelnen Artikeln zu sichern, und ist auf
Seite des letzteren die nächste Intention nicht auf die Veröffent-
lichung eines eigenen Werkes, sondern aus die Leitung und Förde-
rung eines fremden Unternehmens gerichtet, so liegt ein Dienst-
vertrag vor.
Daß nun auch der zwischen den Parteien eingegangene Vertrag
letzterer Natur ist, kann keinem Zweifel unterliegen, denn es war
nicht ein bestimmtes Werk, welches der Kläger dem Beklagten dar-
nach zusicherte, sondern seine Thätigkeit im Allgemeinen, und diese
hatte die Wahrung des Interesses des Beklagten durch die Leitung
der von diesem herausgegeben Zeitung zum nächsten Zwecke.
Entfernter liegende Rücksichten, welche beim Vertrags-Abschlüsse sei-
tens des Klägers etwa auch mitgewirkt haben könnten, wie z. B. die
Möglichkeit, seine Anschauungen der Oeffentlichkeit zu übergeben,
sich durch gediegene Redaction einen schriftstellerischen Namen zu
verschaffen rc., sind nicht im Wesen des Vertrags begründet und
kommen daher auch nicht in Betracht.
Unrichtig wäre es übrigens, das Rechtsverhältniß zwischen den
Parteien als römisch-rechtliche locatio conductio operarum aufzu-
fassen, denn es handelt sich nicht um Dienste, welche eine Schätzung
zulassen (operae illiberales, locari solitae). Ebensowenig kann
die Stellung des Klägers in eine durchgreifende Analogie zu der
im H.-G.-B. den Handlungsgehülsen zugewiesenen gebracht werden,
denn diese hat mit der locatio conductio operarum das gemein,
daß sie den dienenden Theil auf die Dauer des Vertrages in ein
Abhängigkeitsverhältniß zum Dienstherrn bringt und ihn zum Gehör-

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