Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

Praktische Bemerkungen zum Eisenbahnrechte sc.

475

reg. jur. (50, 17): Impossibilium nulla obligatio est.“ Das
Vereins- und das sächsische Güter-Reglement vorn 1. März 1862
machen § 10 die Annahme der Frachtgüter ausdrücklich von der
Znreichenheit der Transportmittel abhängig, und Letzteres setzt hinzu,
daß vor der Annahme erst eine Rücksprache mit der Güterspedition
über die Gestellung der erforderlichen Wagen vorherzugehen habe. —
Schon das Vereins-Güter-Reglement vom 1. Decbr. 1856 bestimmte
§ 10, daß Entschädigung, wegen verspäteter Lieferung nicht stattfinde,
wenn die Zahl und die Beschaffenheit der vorhandenen Betriebs-
mittel die Verladung nicht möglich mache. Damit stimmen auch
die reglementären Bestimmungen verschiedener deutschen Bahnen
überein. — Koch, Deutsch!. Eisenb., 2., § 25, S. 149. —
II. Manche Betriebs-Reglements, z. B. das der Rhein-Weser-
Bahn vom 1. Juli 1859, Art. 2, § 32, bestimmen, daß alle im
örtlichen Bezirke der Bahnverwaltung oder in den Wagen zurück-
gelassenen, nicht nachgefragten Gegenstände nach Ab-
lauf von drei Monaten zu Gunsten der Unterstützungscasse für
niedere Bahnbedienstete verkauft werden. — Ein Kellner der Re-
stauration des Bahnhofs Treysa hatte in der dortigen Retirade am
5. Febr. 1862 eine Summe von 71 Thaler Geld gefunden, und an
den Bahnhofsvorstand übergeben, der es an die Direction der ge-
nannten Bahn ablieferte. Lange nach Ablauf der drei Monate ver-
langte, da sich ein Verlierender nicht gemeldet, der Kellner als Finder
das Geld zurück, und klagte, weil die Direction sich dessen weigerte,
bei dem Obergericht zu Cassel auf dessen Ausantwortung. Das
Obergericht zu Cassel, sowie das dasige Oberappellationsgericht ver-
urtheilten den Staat (die Bahn ist Staats-Bahn) in Ablieferung
des Geldes an den Kläger, der erstere Gerichtshof unbedingt, der
letztere unter Voraussetzung eines von Letzterem zu leistenden Eides,
daß er die Bestimmung des Reglements nicht gekannt habe; wogegen
Falls der Nichtleistung dieses Eides der Beklagte, wenn er schwören
würde, daß Kläger bei Ablieferung des Geldes dessen Zurückgabe
sich nicht Vorbehalten habe, freigesprochen wurde. Die erste Instanz
hatte das gefundene Geld als „herrenlose Sache" angesehen und
„den Eigenthumserwerb mittelst Occupation" des Klägers ange-
nommen; die zweite Instanz dagegen vermißte für jene Ansicht die
Dereliction Seiten des ursprüglichen Eigenthümers, ohne welche eine

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer