Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

Praktische Bemerkungen zum Eisenbahnrechte rc.

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wohl bezweifeln, wenn der fragliche Schaffner im Dienste der
genannten Gesellschaft abgeladen und ohne seine Schuld sich den
Schaden zugezogen hat; denn dann muß jedenfalls analog die Be-
stimmung in § 86. 87. 94 u. 96 der preußischen Gesindeordnung
vom 8. Novbr. 1810, daß dem Dienstherrn beiden durch den Dienst
oder bei Gelegenheit desselben sich zugezogenen Krankheiten des Dienst-
boten die Sorge für dessen Cur und Verpflegung obliege, oder auch
selbst nur die im 1. Theil, 13. Tit., § 80. 81 des Landrechts, daß
der Machtgeber den Schaden seines Bevollmächtigten vergüten muß,
Anwendung finden. Leider vermißt man in der Mittheilung des
angezogenen Präjudizes die nähere Angabe des Verhältnisses des
verunglückten Schaffners zu der Gesellschaft. So viel aber scheint
mir zweifellos, daß der angegebene Grund nicht durchschlagend sein
dürfte, zumal auch das angezogene Eisenbahngesetz gar nicht das
Verhältniß der Bahnbeamteten zu der Gesellschaft im Auge hat.
Um nun die bisher stattgefundene Praxis zu belegen, theile ich
im Nachstehenden einige Präjudize, wie ich sie eben habhaft werden
konnte, mit: Der
1. Fall betrifft zwar keine Körperverletzung, so doch aber die
Vermögensschädigung eines Reisenden, welcher im Augenblicke der
Billetrevision, sein Fahrbillet vorzuzeigen, nicht im Stande war,
dieß wohl aber gleich darauf, nachdem er inzwischen das Fahrgeld
noch einmal erlegt hatte, bewirkte, wegen dessen Zurückforderung
aber abschläglich beschieden wurde. Das ehemalige Stadtgericht und
das Appellationsgericht zu Leipzig pflichteten dem bei — 1843 —,
weil bte Bestimmung bestehe, daß der, welcher bei Revision sein
Fahrbillet nicht vorzeigen könne, das Fahrgeld für die ganze Fahrt
nachzahlen müsse — Wochenblatt s. merkwürd. Rechtsfälle, 1843,
S. 265. — Diese Entscheidung scheint mir jedoch nicht richtig zu sein,
weil die fragliche reglementäre Bestimmung, die nur Ordnungs-
widrigkeiten und Revifionserschwerungen vermeiden soll, eben des-
halb nicht sowohl wegen des Billets an sich, sondern wegen der
Legitimation des gezahlten Fahrbillets — quittungshalber — gegeben
sein dürfte, diese Legitimation aber bis zu Ende der Fahrt zulässig
sein muß, falls nur sonst kein Zweifel über die Identität des betref-
fenden Fahrgastes und seines Billets obwaltet. Vergl. hierüber auch
Besch orner, a. a. O., S. 241 flg. Koch, a. a. O., 2. Th., § 33,

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