Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

Praktische Bemerkungen zum Eisenbahnrechte rc. 461
culpa lata zu verstehen ist, einigermaßen fixiren dürften. Ich will
theils sie hier wiederholen, theils einige hinzufügen.
Das Handelsgericht zu Elberfeld und mit ihm das Obertribunal
zu Berlin erkannten am 14. Jan. 1863 u. bez. 2. Febr. 1864, daß
unter „böslicher Handlungsweise" nur der äolus und der höchste
Grad der Nachlässigkeit zu verstehen sei, daß aber auch die Nicht-
führung des im Art. 395 dem Frachtführer nachgelassenen Beweises
der vis maior, oder der natürlichen Beschaffenheit des Gutes, oder
der mangelhaften Verpackung die ausgedehnte Haftpsticht des Art.
427, Abs. 4 nicht begründe. — Archiv, III. Bd., S. 384. —
Das Handelsgericht zu Düsseldorf fand in einem Erk. vom
23. Mai 1864 darin, daß die Bahnverwaltung es blos unterlassen
hatte, den auf dem Bahnhof stehenden verschlossenen Waggon, aus
dem das Gut gestohlen wurde, über Nacht zu bewachen, keine „bös-
liche Handlungsweise" — Archiv, IV. Bd., S. 343. —
Das Kammergericht zu Berlin legte in einem Erk. vom 10. Jan.
den Begriff der „böslichen Handlungsweise" anders, als oben gedacht,
aus, indem es, außer dem dolus, nicht jedes Versehen, welches Je-
mand ohne Anstrengung der Aufmerksamkeit hätte vermeiden können,
als „bösliche" Handlung angesehen wissen will. Ein Bahnbeamter
hatte einen Sack Kaffee zugleich mit Petroleum in Gefäßen zusammen-
gepackt, von deren letzteren eines unterwegs zerbrach und das aus-
laufende Petroleum den Kaffee verdarb. Der Gerichtshof bemerkte
dabei, daß die mit der Verpackung der Güter beauftragten Personen
einen solchen Unfall nicht voraussehen können, mindestens habe dieß
Kläger nicht einmal behauptet. — Archiv, VII. Bd., S. 325. —
Das Obertribunal zu Berlin trat dieser Ansicht in einem Erk. vom
7. Decbr. 1865 ausdrücklich bei. — Archiv, X. Bd., S. 388. —
Das Appellationsgericht in Leipzig erkannte im Juli 1865, in
Uebereinstimmung mit dem dasigen Handelsgerichte, es als eine grobe
Fahrlässigkeit — „böslicheHandlungsweise" — daß zwei auf einem
Frachtbriefe aufgeführte Collis unterwegs getrennt und das eine
auf einer andern, als der bezeichneten Bahn weiter befördert worden.
Das letztere kam nun zwar, aber einen Tag später, wieder zurück,
verbrannte aber, bevor es an den Adressaten abgeliefert werden konnte,
des Nachts in einem Bahnhosschuppen — Archiv, VIII. Bd.,
S. 140. —

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer