Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

Königreich Bayern. Art. 272. 390.

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sonderem Belang, ob die letzterwähnten Verhältnisse in allen ihren
Beziehungen als Handelssachen zu betrachten sind, also z. B. auch
dann, wenn es sich um die rechtlichen Folgen eines Zusammenstoßes
von Schissen handelt, welcher Fall sich unter keine der im H.-G.-B.
enthaltenen Bestimmungen (s. Tit. V u. Art. 272, Nr. 3) subsu-
miren läßt.
Das daher. Einf.-Ges. hat nun in Art. 63, Nr. 8 außer den
Rechtsverhältnissen des Seerechts, welche in Art. 2, Nr. 7 des preuß.
Einf.-Ges. allein in das Auge gefaßt sind, auch diejenigen als Han-
dessachen bezeichnet, welche im Verkehr zu Land, aus Flüssen und
Binnengewässern zwischen Frachtführern und den Absendern, Em-
pfängern und anderen betheiligten Personen entstehen, und auf
Grund dieser Vorschrift wurde in einer Streitsache, worin der Be-
sitzer eines Schiffes, welches auf dem Main mit entgegenkommenden
Flößen zusammengestoßen und in Folge dessen sammt der Ladung zu
Grunde gegangen war, schließlich seinen Entschädigungsanspruch
gegen den Eigenthümer der Flöße geltend machte, in beiden Instanzen
die handelsgerichtliche Zuständigkeit anerkannt, worüber das handels-
appellationsgerichtliche Urtheil vom 21. December 1866 sich des
Näheren dahin aussprach:
Zwar ist es richtig, daß eine Handelssache nach Maßgabe
des Art. 63, Zisf. 1 des daher. Einf.-Ges. zum allg. d.
H.-G.-B. hier nicht vorliegt, denn der von dem Kläger gegen den
Beklagten, geltend gemachte Anspruch gründet sich nicht auf ein
Rechtsverhältniß, welches aus Handelsgeschäften zwischen den
Betheiligten entstanden ist, sondern auf einen Zusammenstoß zwischen
dem Schiffe des Klägers und einem Fahrzeuge des Beklagten, welcher
nach klägerischer Behauptung durch Verschulden des Beklagten bezw.
seiner Leute herbeigeführt worden sein soll.
Allein nach Art. 63, Ziff. 8 a. a. O. gehören auch jene Rechts-
verhältnisse, welche im Verkehre zu Land, auf Wasser und Binnen-
gewässern zwischen Frachtführern und den Absendern, Empfängern
und anderen betheiligten Personen entstehen, zu den Handels-
sachen und daher zur Zuständigkeit der Handelsgerichte.
Ein Rechtsverhältniß der letztbezeichneten Art liegt hier vor.
Wie das H.-G.-B. in seinem V. Buche vom Seehandel gewisse
mit dem Verkehre zur See in innigem Zusammenhänge stehende

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