Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

Praktische Bemerkungen zum Eisenbahnrechte rc.

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aussetzung, daß er sich wegen aller seiner Ansprüche nur an einen
Empfänger zn halten habe. Die Theilung involvire eine Erschwe-
rung seiner Lage und eine solche zu dulden sei er nicht genöthigt.

Art. 413.
Nur aus demselben Grunde möglicher Analogie will ich mich
hier aus die im Archiv, IX. Bd., S. 260. 267. 270 und 274 mitge-
theilten Erkenntnisse des Stadtgerichts, des Kammergerichts und des
Obertribunals zu Berlin, vom 11. Novbr. 1864, 13. Juni u. 19.
Dcbr. 1865, daß die Beziehung auf höhere Gewalt auch gegen den
Indossaten geltend gemacht werden könne — des Commerz- und Ad-
miralitäts-Collegiums zu Danzig, des Appell.-Gerichts zu Marien-
werder und des Obertribunals zu Berlin vom 10. Oct. 1865, daß
der Empfänger der Ladung sich gegen den Frachtführer auch auf die
in dem Ladeschein nicht aufgenommenen Bestimniungen des Fracht-
vertrags berufen könne, —r desselben Gerichtshofes vom 7. Mai 1865,
in Betreff der Haftung des Frachtführers aus dem Ladescheine, —
und ebendesselben, vom 28. Novbr. 1865, daß nur aus dem Besitze
des Ladescheins, in Verbindung mit der Annahme der Ladung, das
Recht der Entschädigung für verzögerte Abnahme herzuleiten sei, be-
ziehen.
Art. 417
Auf „Ordre" lautende Ladescheine können nicht blos durch In-
dossament, sondern auch durch Session übertragen werden. — Erk.
des Kammergerichts zu Berlin vom 9. Nov. 1863 u. 2. Oct. 1865:
Archiv, II. Bd., S. 193 u. IX. Bd., S. 275. — Zu
Art. 421
erwähne ich nur der in der Zeitschrift f. Rechtspflege rc., N. F.,
2. Bd., S. 174 und im Archive, I. Bd., S. 562 mitgetheilten
Verordnung des k. sächs. Justizministeriums vom 16. Aug. 1862
an das Handelsgericht zu Leipzig, daß, wie sich stets von selbst versteht,
die sächsischen Staatseisenbahnen, gleich den Privateisenbahnen, an
die materiellen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs gebunden und
nach denselben zu beurtheilen seien, da Art. 421 keine Ausnahme mache.
Aus der Bestimmung im 1. Absatz des Artikels folgt nicht allein,
daß Eisenbahnen als Transportanstalten den Frachtführern im Sinne

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