Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

Praktische Bemerkungen zum Eisenbahnrechte rc.

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das Frachtgut bedeutendes Manco hatte, unter Vorbehalt des-
fallsiger Ansprüche, dem Frachtcassirer das Frachtlohn bezahlt und
das mangelhafte Frachtstück angenommen. Das Appellationsgericht
zu Leipzig und das Oberappellationsgericht zu Dresden erkannten in
einem, dem Mandatar des Frachtführers (königl. sächs. westl.
Staatseisenb.) gegenüber, ausgesprochenem Vorbehalte des Em-
pfängers alle Merkmale eines zwischen Beiden getroffenen gütlichen
Uebereinkommens, daß die Frage über die Haftverbindlichkeit auszu-
setzen, die Annahme des Gutes und die Bezahlung des Fracht-
lohns daher dem Empfänger nicht präjudicire, sowie daß, da die
E.-B.-Verwaltung ihren Cassirer zur Erhebung des Frachtlohns be-
auftragt habe, Jener des Letzteren Handlung gegen sich gelten lassen
müsse, da, wenn der Mandant aus der Handlung seines Mandatars
(Erhebung des Frachtlohnes) Rechte für sich ableiten wolle, er diese
Handlung nicht zugleich als auftragswidrig anfechten und als auf-
tragsgemäß geltend machen könne; vielmehr habe der Letztere den
Vorbehalt ausdrücklich entweder ablehnen oder anerkennen müssen.
2. In derselben Sache sprechen dieselben Gerichtshöfe sich auch
dahin aus, daß die Worte des Gesetzes im 1. Abs. nur auf eine un-
bedingte und vorbehaltlose Annahme und Zahlung zu beziehen
seien; da einer Verwahrung gegen die nachtheiligen Folgen, einer
eigenen Handlung die Rechtswirkung in der Regel nur dann versagt
werden könne, wenn das Gesetz selbst sie ihr klar und unzweideutig
abspricht (§ 140 des sächs. bürgerl. Gesetzb.), und dieß sei in dem
Handelsgesetzbuche nicht geschehen, was auch nicht aus der Bestim-
mung in Abs. 2 folge, weil damit noch nicht gesagt sei, daß, bei
äußerlich erkennbaren Verlusten, diese Nachtheile auch dann
einträten, wenn mit Vorbehalt angenommen nnd bezahlt würde.
Jeder nach allgemeinen Grundsätzen statthafte Vorbehalt ist recht-
lich wirksam, insofern das Gesetz selbst das Gegentheil nicht dispo-
niret. (Ueber Rechtsverwahrungen vgl. auch Siebenhaars Com-
mentar zum bürgerl. Gesetzb., 1. Bd., S. 162.)
3. Erk. des rhein. Appell-Hofs zu Köln vom 9. April 1862.
Die Bestimmung in Absatz 1u. 2 ist nicht zutreffend, wenn die Fracht
voraus gezahlt wird, weil diese Bestimmung unterstellt, daß die
Fracht bei oder nach der Annahme bezahlt und hierdurch die ver-
tragsmäßige Ablieferung anerkannt sei. (Mitgetheilt in der Eisenb.-
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