Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

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Abhandlungen.

daß die Uebergabe vom Frachtgut nicht symbolisch vollzogen werden
könne, und wies die Klage eines Absenders auf Bezahlung von
Waaren ab, weil die bloße Aushändigung des Frachtbriefes ohne
wirkliche factische Uebergabe des Frachtgutes zur Bescheinigung, daß
der Adressat die Waaren empfangen habe, nicht genüge. Etwas
anderes ist die im Art. 406 zur Bezahlung des Frachtlohns ver-
pflichtende Annahme des Frachtgutes, dem Frachtführer gegenüber.
Art. 405.
Erk. des Appell.-Gerichts zu Magdeburg vom 14. Oct. 1856,
daß durch die Annahme der Waare der Beitritt des Klägers (eines
Dritten) zu dem Frachtverträge stillschweigend erklärt worden sei.
— Koch, Deutschl. Eisenb., 2. Abthl., § 23a, S. 136. — Ein an-
deres von demselben in der Eisenbahn-Zeitung, 1866, Nr. 24,
S. 333 mitgetheiltes Erk. des Stadtgrichts zu Berlin aus dem I.
1865 erkannte, daß die Eisenbahn, welche 4 Kisten mit Waare, da
der Empfänger inzwischen in Concurs verfallen war, einstweilen an
ein Speditionshaus in Verwahrung gegeben hatte, noch zur Aus-
lieferung der Kisten verbunden sei, falls nicht die verklagte Eisen-
bahn einen Ersüllungseid äs ignorantia schwören würde, daß der
Absender bereits (wie ihm nach Art. 402 freigestanden) über die
Auslieferung an einen anderen namhaft gemachten Empfänger dis-
ponirt; dann Abweisung der Klage. —
Art. 406,
Nach einem von Kräwel — Archiv, I. Bd., S. 416 und
II. Bd., S. 190 — mitgetheilten, vom Appellationsgerichte zu Naum-
burg unterm 10. Juli 1863 bestätigten Erkenntnisse des Kreisgerichts
zu Sangerhausen vom 18. Mai 1863 hat der Empfänger „nur nach
Maßgabe des Frachtbriefes" Zahlung zu leisten, weshalb die dort
klagende Eisenbahn mit der Forderung verlegter Zollgesälle (dem
Empfänger gegenüber) abgewiesen wurde, weil deren Erstattung im
Frachtbriefe nicht aufgegeben war.
Unter der im Artikel erwähnten „Annahme" des Frachtbriefes
verstanden in einem im Archiv, V. Bv., S. 509 referirten Rechls-
falle das Justizamt und in zweiter Instanz das Kreisgericht zu Arn-
stadt schon die bloße Vorlegung und Präsentation des Frachtbriefes;

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