Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

Ueber das Mäkler-Geschäft rc.

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proben oder anderen Gegenständen muß er nach Maßgabe des gleichen
Artikels 323, Abs. 2. 3 für Aufbewahrung sorgen, auch wenn er den
Auftrag ablehnt.
Erst nach Annahme eines Auftrages ist mithin der Privat-
Handelsmäkler gehindert, einen anderen Auftrag anzunehmen, dessen
Vollzug dem ersten Aufträge nachtheilig ist. Immerhin darf er aber
auch im Falle der Ablehnung die Mittheilungen des Auftraggebers
nicht zu dessen Nachtheil verwenden, weil dieß eine nach dem früher
Gesagten zur Entschädigung verpflichtende, Unrechte That wäre.
Gleichzeitige Uebernahme mehrerer, sich widerstreitender Auf-
träge bildet eine Pflichtverletzung und erzeugt Schadenersatzpflicht.
Anschütz und Völderndorff, I, S. 499 vor und in Bem. 9.
Ob die verschiedenen Aufträge mit einander collidiren, ist Thatfrage
des einzelnen Falles. Eine ungehörige Heranziehung des preuß.
Landrechts ist es aber, wenn nach Busch, Archiv, XI, S. 238 das
preuß. Obertribunal stets die Annahme der Aufträge zur Vermitt-
lung von Ankauf und Verkauf hierher rechnen will. Denn nach
der unter Nr. V gezeigten Anschauung des Handelsgesetzbuches, auf
welcher zufolge Nr. XII die Schlußbestimmung des Art. 83 beruht,
hat der Mäkler ohne Rücksicht auf Priorität des Auftrages die Pflicht
der Unparteilichkeit gegen Käufer und Verkäufer, darf also auch von
Beiden Aufträge annehmen, sofern nur deren Modalitäten sich mit
einander vereinigen lassen.
Im einzelnen Falle endlich übernimmt mit Eingehung des Mäk-
lervertrages, dessen Abschluß nach Art. 317 an keinerlei Formen
gebunden ist, und nach Art. 40 des bad. Einf.-Gesetzes in Handels-
sachen unter Kaufleuten durch Zeugen erwiesen werden darf, der
Mäkler die Verbindlichkeit, mit vollem Fleiße für Zustandebringen
des aufgetragenen Geschäftes zu arbeiten, und sich dabei nach den
Weisungen und Abänderungen der Committenten zu richten, auch den
Committenten sofort von Ausführung des Auftrages zu benachrich-
tigen und die sonst erforderliche Auskunft rechtzeitig zu geben, d. h.
wie man zu sagen pflegt, sie stets auf dem Laufenden zu halten, um
ihre Aufträge bestätigen oder abändern zu können. Troplong,
du mandat, No. 396; allg. d. H.-G.-B., Art. 361. Verletzt er
diese Pflichten, so wird er schadenersatzpflichtig, und Alles, was er
gegen oder über die Grenzen des Auftrages thut, ist für die Com-
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XIll. 27

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