Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

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Abhandlungen.

nicht verkennen, daß die wahre Absicht des Gesetzes zu Gunsten der
ersten Ansicht spricht, welche auch den Wortlaut des Gesetzes für sich
hat, und im Interesse der Rechtssicherheit den Vorzug verdient, wie
sie auch in der Praxis der bad. Gerichte allgemein angenommen ist.
Da nun aber das Maklergeschäft jenem der Höker, Trödler und
Hausirer nicht ähnelt, so fallen Privat-Handelsmäkler auch bei unbe-
deutendem Geschäftsbetriebe nicht unter Art. 10, sondern sind bei
gewerbsmäßigem Betriebe Voll-Kaufleute.
IV. Eigenthümlichkeiten der Privat-Handelsmäkler.
Die besonderen Pflichten und Befugnisse der amtlichen Handels-
mäkler in Art. 66, Abs. 2, 69. 71 — 77. 80 gelten nicht für die
Privat-Handelsmäkler, da jene Bestimmungen auf der dem amtlichen
Handelsmäkler als öffentlichem Diener zukommenden Glaubwürdigkeit
und Zuständigkeit beruhen, so daß insbesondere die Schlußnote des
Privat-Handelsmäklers und dessen Tagebuch sowie seine Beurkun-
dung der Identität der Proben keinen Anspruch auf die volle Beweis-
kraft nach Art. 77. 78. 80 hat. Hahn, I, S. 201. Goldschmidt,
I, S.470. Endemann, S. 779. Goldschmidt, Gutachten, S. 44.
Anschütz u. Völderndorff, I, S. 479, Bem. 2 und S. 490.
Die Beweiskraft der Handelsbücher des Privat-Handelsmäklers
richtet sich mithin nach Art. 34—36H.-G.-B. und Art. 29 bad. Einf.-
Gesetzes, wonach ordnungsmäßig geführte Handelsbücher bei Streitig-
keiten gegen Nichtkaufleute in Handelssachen einen unvollständigen
Beweis liefern können. Damit ist zu verbinden §404 der bad.
bürgt. Proc.-Ord., wonach der Richter in Handelssachen die Vorlage
der Bücher von Amtswegen anorduen, und wenn deren Vorlage ver-
weigert wird, den Gegentheil zum Notheide zulassen kann.
Seine Schlußnote hat gemäß Ooäe Nap. und bad. Landr., Art.
1322 nur dann Beweiskraft, wenn sie nach Art. 73, Abs. 2 H.-G.-B.
von den Parteien unterzeichnet ist. Dabei kommt zu erwähnen, daß
Art. 40 des bad. Einf.-Ges. die Landrechtssätze 1326 und 1328 für
Handelssachen außer Wirksamkeit gesetzt hat, welche gleich den ent-
sprechenden Artikeln des Code Nap. für Urkunden über einseitige
Zusagen gewisse Formalitäten vorschreiben und wegen Beweiskraft
der Privaturkunden gegen Dritte gewisse Bedingungen aufstellen.
Dagegen wurde leider Landrechtssatz 1324 beibehalten, wonach bei

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