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Abhandlungen.
des Gewerbebetriebs von der Polizei untersagt, d. h. der ertheilte
Ausweis zurückgenommen werden, wenn der Geschäftsmann nach
Eröffnung des Gewerbes wegen eines der bezeichneten Vergehen be-
straft wird.
II. Civilrechtliche Unabhängigkeit des Mäklergeschäfts
von gewerbepolizeilichen Vorschriften.
Nach dem Vorhergehenden ist auch für Baden die Bemerkung er-
heblich, daß die Gültigkeit des von einem Mäkler abgeschlossenen Rechts-
geschäfts nicht darunter leidet, wenn er die polizeiliche Legitimation zum
Gewerbebetrieb nicht erlangt hat, oder ihm solche verweigert oder wieder
entzogen worden ist, vielmehr dadurch nur für den Mäkler polizeiliche
Strafen verwirkt sind. Dieß folgt daraus, daß weder das Handels-
gesetzbuch noch unser Particularrecht eine solche Vorschrift enthält,
und schon die Freigebung des Mäklergewerbes in Art. 84 die ent-
gegengesetzte Ansicht kundgibt, wie.das H.-G.-B. überhaupt dem
Grundsätze huldigt, daß gewerbepolizeiliche und ähnliche Bestimmun-
gen auf ihr Gebiet beschränkt bleiben sollen und namentlich die
Gültigkeit der Geschäfte nicht beeinträchtigen dürfen, vgl. Art. 11.
69, Z. 1, 89. 276 a. d. H.-G.-B. Es ist dieß auch allgemein ange-
nommen. Busch, Archiv, IV, S. 152—154. 219. Hahn, I,
S. 168. Anschütz und Völderndorsf, I, S. 463. 464. Gold-
schmidt, Handelsrecht, I, S. 468. 469. Endemann, S. 779;
vgl. übrigens unten Nr. VII.
III. Begriff und Stellung der Mäkler für Handels-
sachen.
Da wir in Baden zufolge des oben Gesagten keine eigentlichen
d. h. amtlich bestellte und beeidigte Handelsmäkler (Sensale) haben,
so erscheinen alle unsere im Handel thätigen Mäkler nur als Pri-
vat-Handelsmäkler in der von Goldschmidt, Gutachten über
den Entwurf des H.-G.-B.s, S. 44 vorgeschlagenen und jetzt allge-
mein angenommenen technischen Bedeutung .des Wortes. Hahn, I,
S. 194, Bem. 1 und die obigen Citate. Während der Handels-
mäkler als eine Art von Beamten gemäß Art. 272, Z. 4 kein Kauf-
mann ist, können bei gewerbsmäßigem Betriebe unsere Privatmäkler
zufolge eben jener Gesetzesstelle in Verbindung mit Art. 4 zu den