Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

Heber die selbstständige Befugniß der Erben rc. 397
fortzusetzen bereit ist, die Vorrechte einzuräumen, welche Art. 130
und 131 des H.-G.-B.s (es sind dieß Art. 124 und 125 des Ent-
wurfs 1. Lesung) den mehreren Gesellschaftern zugestehe, welche das
Geschäft gemeinschaftlich nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters
sortsetzen.
So muß sich z. B. nach Art. 130 und 131 der ausscheidende
Gesellschafter gefallen lassen, daß die übrigen Gesellschafter die laufen-
den Geschäfte ohne seine Zuziehung beendigen; der ausscheidende Ge-
sellschafter kann nicht Naturaltheilung verlangen, er muß sich vielmehr
die Auslieferung seines Antheils am Gesellschaftsvermögen in einer
den Werth desselben darstellenden Geldsumme gefallen lassen.
Solche Vorrechte der in Gemeinschaft verbleibenden Gesell-
schafter lassen sich dadurch rechtfertigen, daß hier eine Mehrheit von
Gesellschaftern dem einzelnen Ausscheidenden gegenübersteht.
Sind aber nur 2 Gesellschafter vorhanden, so hat keiner von
ihnen ein besseres Recht auf Fortführung des gemeinschaftlichen
Geschäfts. Das Gesetz kann daher auch dem, welcher des Willens
ist, das Geschäft für seine alleinige Rechnung fortzuführen, keine
besonderen Vorrechte beilegen. Können sich die beiden Gesellschafter
darüber nicht einigen, in welcher Weise einer von ihnen das Geschäft
sortsetzen soll, so muß die Naturaltheilung, also die Auflösung des
Geschäfts im Wege der Liquidation erfolgen.
Nun hatten aber in dem von den österreichischen Gerichten ent-
schiedenen Falle zu Brünn die beiden Gesellschafter schon in dem
Gesellschaftsvertrage verabredet, daß der Ueberlebende das bisher
gemeinschaftlich betriebene Geschäft für eigene Rechnung fortführen
sollte, und die Repräsentanten des Gestorbenen sich mit der letzten
Bilanz begnügen müßten.
Der Erfüllung dieser Verabredung konnten sich die Erben nicht
entziehen. Der Ueberlebende hatte ein wohlbegründetes Recht auf
Fortführung des Geschäfts für eigene Rechnung. Ging sonach das
Geschäft in seiner Gesammtheit auf den Ueberlebenden über, so trat
dieser auch als alleiniger Inhaber des Geschäfts in alle Rechte und
Pflichten desselben ein. Deshalb konnten die Gläubiger eine Aus-
lösung des Geschäfts zum Zwecke ihrer Befriedigung nicht verlangen.
In dem zu Halle vorgekommenen Falle war zwar im Gesell-
schaftsvertrage eine solche Verabredung nicht getroffen, die Erben

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