Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

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Abhandlungen.

Erben, die Gesellschaft fortzusetzen, wenn sie mit der überlebenden
Gesellschaftern dahin Übereinkommen.
Auch die Gläubiger der Gesellschaft.können durch ein solches
Abkommen nur gewinnen, weil die Sicherheit ihrer Forderung da-
durch erhöht wird, daß ihnen die Erben nach Art. 112 des H.-G.-B.s
mit ihrem übrigen Vermögen solidarisch für die Schulden der
Gesellschaft haften.
Sonach fehlt es durchaus an Gründen, weche das H.-G.-B.
veranlassen konnten, den Erben die Fortsetzung der mit ihrem Erb-
lasser bestandenen offenen Handelsgesellschaft um deshalb unmöglich
zu machen, weil deren Fortsetzung nicht bereits im Gesellschastsver-
trag verabredet war. Wie sollte auch das H.-G.-B. dazu kommen,
Vereinbarungen zu verbieten, welche im kaufmännischen Verkehr so
häusig Vorkommen und dem Interesse aller Betheiligten entsprechen.
Bereits S. 50 flg., Bd IV dieses Archivs habe ich auszuführen
gesucht, daß ein solches Verbot in dem Art. 123, Nr. 2 nicht zu
finden ist.
Auch von Hahn sagt im § 2 seines Commentars zum Art. 123:
Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Betheiligten die ipso jure ein-
getretenen Wirkungen der Endigung des Gesellschaftsvertrages wie-
der aufheben. Doch ist es erforderlich, daß sämmtliche Interessenten
consentiren.
Wäre indeß wirklich in dem Art. 123 ein solches Verbot zu
finden, so würde, wie auch Anschütz*) ausführt, dieß Gesetz doch
nicht hindern, daß die Erben das gemeinschaftliche Geschäft mit den
überlebenden Gesellschaftern thatsächlich fortsetzen und beschließen,
es solle die Fortsetzung des Geschäfts unter den mit dem Erblasser
vereinbarten Bedingungen erfolgen.
Frägt man nach den praktischen Folgen, so äußern sich diese,
jenachdem man sich für diese oder jene Beantwortung dieser Streit-
frage entscheidet, wie folgt:
1. Bei der Eintragung in das Handelsregister.
Nimmt man an, daß Art. 123, Nr 2 des H.-G.-B.s die Fort-
setzung der offenen Handelsgesellschaft zuläßt, wenn die Erben des
*) In seinem S. 75 flg., Bd. XII dieses Archivs abgedruckten Aussatze über
die stillschweigende Fortsetzung der offenen Handelsgesellschaft mit den Erben des
verstorbenen Gesellschafters.

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