Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

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Abhandlungen.

Für den Verkäufer gilt hiernach in diesem Falle (Ziffer b) die
Differenz des Kaufpreises und des Markt- und Börsenpreises zur
bestimmten Lieserungszeit und am bestimmten Lieferungsorte als der
dem Käufer zu leistende Schadensersatzbetrag, für Beide jedoch nicht
in gleich unbedingter Weise, denn der säumige Verkäufer muß diesen
Betrag jedenfalls gegen sich gelten lassen, sofern der Käufer sich mit
demselben begnügt"), der Käufer hingegen ist nicht darauf beschränkt,
er darf vielmehr einen höheren Schaden geltend machen, wenn er
einen solchen erweislich zu machen vermag.
Daß in letzterer Hinsicht der Käufer die besonderen Verhält-
nisse darzulegen und nöthigenfalls zu beweisen hat, wodurch sich sein
Schaden im gegebenen Falle auf einen die erwähnte Differenz über-
steigenden, näher zu begründenden Betrag erhöhte, ist nicht zu bezwei-
feln *2). Auch darf der Umstand, daß das Gesetz hier zunächst und
in erster Linie auf den Markt- und Börsenpreis zur Zeit und am
Orte der geschuldeten Lieferung sieht und hinweist, bezüglich der
Begründung des weiteren Schadens keineswegs ganz außer Acht
gelassen werden; die mehrerwähnte Preisdifferenz bildet immer-
hin den nächsten, natürlichen Maßstab für die fragliche Entschädigung,
wie wohl von keiner Seite verkannt werden wird.
Dagegen scheint es uns nicht dem Sinne des Gesetzes zu ent-
sprechen, ebensowenig als den Worten desselben und den richtigen
Grundsätzen über Schadensersatz überhaupt, wenn man auf Grund
der Ansichten, welche im betreffenden Gesetzesartikel keinen Ausdruck
gefunden haben und in der Gesetzgebung auch sonst keinen Anhalt

") Daß der Käufer die Waare zu dem Markt- oder Börsenpreise des Lie-
ferungsortes hätte verkaufen können, ist also keineswegs erforderlich; wenn ihm
die Waare geliefert worden wäre, so hätte er ihren Werth nach dem damaligen
Markt- oder Börsenpreise jedenfalls in seinem Vermögen gehabt. Vgl. Brinck-
mann, Handelsrecht, § 98, II, und Th öl, Handelsrecht, § 87, Note 3 und 15,
auch Bd. VIII, S. 130 dieses Archivs. Der Käufer kann ohne weitere Nach-
weise auf die Coursdifferenz klagen, Bd. II, S. 411 ebendaselbst, nicht so
der Verkäufer, der nur die obigen Rechte hat, Bd. VII, S. 341 ebendaselbst.
l2) Vgl. Endemann, Handelsrecht, §113, Note 59; Brinckmann's
Handelsrecht. § 98, II; Th öl, Handelsrecht, § 87; ferner Bd. I V, S. 397 dieses
Archivs, desgl. Bd. VII, S. 282; Bd. VIII, S. 111. 124; desgl. S. 334;
Bd. XI, S- 477.

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