Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

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Abhandlungen.

ist dem Handelsbetriebe ebenso connex, wie die in Art. 273, Abs. 2
H.-G.-B. ausdrücklich hervorgehobene Anschaffung von Gerüchen,
die zum Betriebe unmittelbar benutzt werden.
Daß das H.-G.-B. die Rechtsverhältnisse dieser Personen nach
seinen Bestimmungen hat beurtheilt wissen wollen, ergibt sich ferner
daraus, daß es dieselben in Art. 41 bis 65 besonders regulirt und
im Art. 55 verordnet, daß das Handelsrecht sogar auf die Verbind-
lichkeiten desjenigen anzuwenden sei, welcher ohne Procura oder
Handlungsvollmacht, oder mit Ueberschreitung derselben, mit Dritten
contrahirt.
Das ans Art. 2, Nr. 1. 5 Einf.-Ges. hergeuommene Argument
kann neben diesen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs selbst
nicht ins Gewicht fallen. Der Art. 2, Einf.-Ges. ist aus den § 986.
987 des preuß. Entwurfs zum H.-G.-B. entnommen, welche die
Competenz der Handelsgerichte n'ormiren. Er will die einzelnen
Handelssachen aufführen. Es kommt ihm hierbei nicht auf strenge
D i sti nc tion der einzelnen Fälle an, wie sich auch daraus ergibt, daß
er unter Nr. 7 die Rechtsverhältnisse, welche sich auf die Bodmerei
beziehen, besonders auführt, während doch nach Art. 27!, Nr. 4
H.-G.-B. das Darlehn gegen Verbodmung zu den Handelsge-
schäften gehört, und das darauf bezügliche Rechtsverhältniß also schon
nach Art. 2, Nr. 1 Einf.-Ges. zu den Handelssachen gehören würde.
Wenn sonach Art. 2 Einf.-Ges. nur gelegentlich bei Feststellung
eines ganz anderen Begriffes (der Handelssache) die uns hier vor-
liegende Frage berührt: so kann daraus, gegenüber der klaren Vor-
schrift am sedes materiae (Art. 273, H.-G.-B.) kein Argument
hergeleitet werden. Zudem bietet weder der übrige Context des
Einführungsgesetzes, noch dessen Motive irgend welchen Anhalt da-
für, daß der Art. 273 H.-G.-B. in Ansehung der fraglichen Engage-
ments-Verträge habe abgeändert werden sollen.
Der Art. 61 Einf.-Ges. endlich läßt die Vorschriften über die
Rechtsverhältnisse der Kaufleute zu ihren Gehülfen und Lehrlingen
nur insoweit in Kraft bleiben, als nicht Bestimmungendes
H.-G.-B. entgegen stehen. Da nun das H.-G.-B. in Art. 317
eine specielle Bestimmung über die Form der Handelsgeschäfte ent-
hält : so ist diese, nicht aber die landrechtlichen Vorschriften über die

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