Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

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Abhandlungen.

Handlungen (Dienstmiethe, Jnnominatcontract), von Verträgen,
Willenserklärungen und Handlungen überhaupt zurückzugehen.
Resumiren wir schließlich das von uns Gesagte, so kommen für
die Beurtheilung des Rechtsverhältnisses der Kaufleute zu ihren
Gehülfen und Lehrlingen dieRechtsquellenin folgender Stufen-
folge zur Anwendung:
1. Zuvörderst entscheidet der Inhalt des zwischen den Parteien
geschlossenen Vertrages, weil die Art. 55 bis 67 des H.-G.-B.
absolute Rechtssätze nicht enthalten, und der Wille der Par-
teien die Anwendung der dispositiven Rechtssätze aus-
schließt, wie dieß auch im Art. 57. 59. 61 H.-G.-B. aner-
kannt ist*). Sodann in Ermangelung vertragsmäßiger Be-
stimmungen :
2. die Vorschriften des H.-G.-B. von den Handlungsgehül-
fen (Art. 57 bis 65 H.-G.-B.), und von den Handels-
geschäften im Allgemeinen (Art. 271 bis 336 H.-G.-B).
Sodann wo diese schweigen:
3. die Ortsgebräuche und anderen Handelsgebräuche
(Art. 1. 57. 61 H.-G.-B). Sodann:
4. locale und provinzielle Verordnungen über das
Rechtsverhältniß der Handlungs-Gehülsen und Lehrlinge (Art.
61, Nr. 1 Einf.-Ges.) Sodann:
5. die von Verträgen über Handlungen handelnden § 869
bis 893 a. L.-R., Thl. I, Tit. II. Endlich
6. die Vorschriften des a. L.-R. von Verträgen, Willens-
erklärungen und Handlungen (Thl. I, Tit. 5. 4. 3).
II.
Die Proceß-Procuratur des Handtungs-Bevollmächtigten und
feine Legitimation.
Die „freie Advocatur" sieht für jetzt noch als ein vielseitig an-
gestrebtes Ziel in den meisten deutschen Staaten ihrer Verwirklichung
entgegen. Doch beschränkt sich dieses Streben sachgemäß dahin, daß
(abgesehen von speciellen Ausnahmen) jeder Jurist, der die erforder-
*) Vgl. Voigtel, gewollter und gesetzlicher Inhalt eines Rechts-Geschäfts.
(Busch, Archiv, Bd. VI, S. 448 flg)

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