Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

322 Herzogthum Braunschweig. Art. 347. 355 u. 356.
einbringen, und mußte resp. die Gefahr der Nichtbeantwortung tra-
gen, — zumal die Ansicht des Richters über die Relevanz der neuen
Angaben in den verschiedenen Instanzen eine verschiedene sein konnte.
Die fraglichen in der Replik zur Ergänzung der Klage und resp. zur
Widerlegung der Vernehmlassung unter Eidesdelation behaupteten
Vorgänge lassen sich nun aber neben der angeblichen — ohnehin
nicht definitiven — Entschließung des Beklagten sehr wohl denken,
und waren daher besonders zu verneinen, wenn sie nicht als zugestan-
den gelten sollten.
2. Davon sogar abgesehen kann die angebliche wörtliche Weige-
rung qu. nach Vergleichung des hier allerdings zur Anwendung kom-
menden Handelsgesetzbuchs,
vgl. H.-G.-B., Art. 4. 271. 272; Gesetz Nr. 3 von 1851,
§ 32, Abs. 3,
nicht als gültig und rechtsverbindlich angesehen werden.
Vgl. H.-G.-B., Art. 347. 355. 356.
Denn zuvörderst widerspricht es den allegirten Motiven der
Annahmeverweigerung, daß Beklagter — welchem der nach P. er-
folgte Transport der „Waare" angezeigt war — solche ohne weiteren
sofortigen Vorbehalt ungesäumt abholen ließ. Ohne sein Wissen
und Wollen, resp. ohne seine Genehmigung kann diese Abholung und
Aufbewahrung auf seiner Pachtung nicht ausgeführt sein, während
doch die Pflicht einstweiliger, vorläufiger Aufbewahrung,
vgl. H.-G.-B., Art. 348,
keineswegs diese Abholung nothwendig mit sich führte, und noch
weniger die Obliegenheit resp. Befugniß einer sofortigen ablehnenden
Erklärung an die Klägerin und eines sachgemäßen Vorbehalts aus-
schloß.
H.-G.-B., arg. Art. 347. 355. 356.
Vielmehr konnte und mußte ja nach richtiger Auslegung des
Art. 348 eit. die beanstandende Anzeige, also hier die Rücktritts-
erklärung, der Sorge für einstweilige Aufbewahrung qu. vorhergehen.
Vgl. Busch, Archiv für Handelsrecht, III, S. 96. 324 flg.,
326; Th öl, Handelsrecht, I, § 84-» vergl. mit S. 496,
Not. zu § 84.
Dazu kommt noch, daß die angebliche, erst nach fraglicher Ab-
holung dem Commissionär resp. Repräsentanten der Klägerin bei

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