Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

304 Herzogthum Braunschweig. Art. 338. 354 u. 356.
haben einigen können, während Beklagter, dieß letztere zugestehend,
durchaus in Abrede stellt, daß bei der Einigung am 19. August oder
vorher von dem einen oder anderen Theile eine weitere schriftliche
Redaction, wie durch die gelieferte Bleistiftnotiz gefordert worden
sei. Wäre wirklich zwischen den Parteien ausdrücklich verabredet,
daß der Vertrag in eine schriftliche Urkunde gebracht werden solle, so
würde, auch wenn über die Wirkung dieser Nebenberedung nichts
weiter bestimmt wäre, nach der muthmaßlichen Absicht der Parteien
und nach der wohl hierauf basirten ausdrücklichen Vorschrift in
L. 17. C. de fide instrum. (4. 21) angenommen werden müssen,
daß der Contract nicht eher zum Abschlüsse gediehen sei, bis die
Urkunde gehörig vollzogen. Allein eine genauere Prüfung der Be-
hauptungen des Beklagten ergibt, daß er den ausdrücklichen Abschluß
einer solchen Nebenberedung nicht habe aufstellen wollen; es folgt
dieß schon daraus, daß er ein Beweismittel dafür nicht beigebracht
hat, wie es ihm doch ohne Zweifel im Falle der Behauptung obge-
legen haben würde. Es ist vielmehr offenbar seine Absicht, aus den
Verhandlungen zu deduciren, daß die Parteien oder wenigstens der
Beklagte eine schriftliche Abfassung intendirt. Was in dieser Be-
ziehung vorliegt, ist, daß Beklagter zuerst in seinem Schreiben vom
20. August und später wiederholt einen Schlußschein über das Ge-
schäft verlangt, und daß der Kläger auf diese Forderung eingeht.
Allein diesen erst nach Abschluß des Geschäfts (am 19. Aug.) begon-
nenen Verhandlungen kann in, keinem Falle die Kraft beigelegt wer-
den , welche eine in den Vorverhandlungen getroffene Verabredung
gehabt haben würde. Auch ist der von einer Partei ausgedrückte
Wunsch über den Contract etwas Schriftliches zu besitzen, selbst dann,
wenn ihn die andere Partei zu erfüllen sucht, keineswegs der Ver-
abredung, den Contract schriftlich zu vollziehen, gleichzustellen; um die
oben erwähnte gesetzliche Wirkung zu erzeugen, bedarf es einer viel
bestimmteren Willensäußerung der Parteien. Endlich spricht auch
der gebrauchte Ausdruck „Schlußschein" gegen die Auslegung des
Beklagten. Denn dieser wird ausgestellt nach Abschuß des Geschäfts
und lediglich des Beweises wegen; die Zurückweisung des Schluß-
scheines von der einen Partei hat deshalb auf den Bestand des Ge-
schäfts nicht den geringsten Einfluß (vgl. H.-G.-B., Art. 73 u. 76).
Hiernach ist auch dieftr Einwand des Beklagten nicht begründet,

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