Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

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Bezirk des O-A.-Gerichts Jena. Art. 337.

angegeben worden, so liegt darin nur insoweit eine Offerte, als der
Uebersender dem Besteller gegenüber erklärt, er wolle mit den auf
der Factura bemerkten Preisen zufrieden sein. Diese Offerte durfte
von dem Empfänger zurückgewiesen werden, ohne daß er daneben die
Waaren selbst zurückzuweisen brauchte, da er ja auf die Lieferung
derselben zu einem angemessenen Preise schon ein Recht erworben
hatte. Allein, wenn- eine solche Zurückweisung der Offerte geraume
Zeit hindurch nicht erfolgte, der Empfänger überall keinen Wider-
spruch gegen die Preisberechnung erhob, so kann in diesem Schweigen
mit Berücksichtigung der zwischen Käufern und Verkäufern in jeder
Beziehung zu beobachtenden bona üäos in der That nur eine Zu-
stimmung zu den berechneten Preisen gefunden werden.
Urth. der Jf. zu Göttingen. 1861. B./S. 883.
Art. 337.
Klagbegründung eines Preises für Material und
Arbeit.
Es ist kein Grund vorhanden, warum der Verfertiger gußeiser-
ner Waaren, wenn er den ausdrücklich oder stillschweigend verab-
redeten Preis derselben einklagt, zu der Angabe verpflichtet sei, wie
viel das rohe Gußeisen koste, und welche Summe er als Arbeitslohn
berechne, da man eine solche Zerlegung des Materials und der
Arbeit mit Preisbestimmung für das eine, wie das andere überhaupt
von Niemandem fordern kann, wenn er den bedungenen Kaufpreis
eiuklagt. Anders verhält es sich, wenn nicht ein bedungener, son-
dern ein angmessener Preis gefordert wird, in welchem Falle,
wenigstens bei manchen Gegenständen, z. B. wenn ein Zimmermann
ein Haus gezimmert oder ein Schneider Kleidungsstücke geliefert hat,
eine solche Zerlegung wohl gefordert werden mag.
Urth. der Jf. zu Göttingen. 1867. B./S. 883.
Art. 337 flg.
Empfang nicht bestellter Waare.
Vgl. Archiv, I. 419; II, 115; IV, 335; V, 488; VII, 386; IX, 90.
Aus dem Umstande, daß Kläger mit dem Beklagten im Ge-
schäftsverkehre gestanden habe, würde folgen, daß, auch wenn der
Hopfen, für welchen das Kaufgeld eingeklagt wird, nichtausdrücklich

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