Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

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Königreich Württemberg. Art. 347—349.

Der Beklagte bittet um Abweisung der Klage und trägt zu Be-
gründung dieser Bitte vor:
Am 6. April 1864 sei dem Beklagten ein mit dessen Adresse
versehenes Packet von der hiesigen Post übergeben und von ihm der
Empfang im Postbuche bescheinigt worden. Als er nun aber das
Packet eröffnet, habe er alsbald gesehen, daß die Sendung nicht für
ihn bestimmt sein könne, sofern sie Putzmachergegenstände enthalten
habe, welche in seinem Geschäfte nicht verbraucht werden. Der Be-
klagte habe denn auch in Wirklichkeit die Maaren nicht bestellt, sei
überhaupt schon damals mit den Klägern längst in keiner Geschäfts-
verbindung mehr gestanden. Der Beklagte habe daher ersehen, daß
eine Verwechselung vorgekommen sein müsse mit der Putzmacherin
Mathilde Merkte auf dem Jlgenplatze, welche, wenigstens damals,
ihr Geschäft unter dem Namen ihres Mannes Carl Merkte betrieben
habe und welche, wie Beklagter gewußt, mit den Klägern in Ge-
schäftsverbindung gestanden sei. Eben zwischen diesem Carl Merkte
und dem Beklagten seien, wofür sich nöthigenfalls auf die Postdirec-
tion berufen werde, schon mehrfach Verwechselungen vorgekommen.
Der Beklagte habe nun den beiden Interessenten keine Weitläufig-
keiten machen wollen und im Interesse beider Theile zu handeln ge-
glaubt , indem er das Packet der wahren Destinatärin unmittelbar
zusende. Dieß habe er auch sofort gethan, das Packet durch seinen
Lehrling an Carl Merkte übersandt, dieser habe dasselbe in Gegen-
wart von Zeugen in Empfang genommen und dem Ueberbringer das
von dem Beklagten ausgelegte Porto vergütet. Damit habe der
Beklagte die Sache für bereinigt angesehen. In Wirklichkeit habe
nicht der Beklagte, sondern die Putzmacherin Mathilde Merkte mit
Genehmigung ihres Ehemannes die Bestellung bei dem Reisenden
der Kläger gemacht: solches werde durch einen Brief dieses Reisenden
bestätigt. Der Beklagte habe daher, indem er das aus Versehen
ihm zugestellte Packet dem Carl Merkte ausgefolgt habe, als nego-
tiorum gestor der Kläger gehandelt. Keinenfalls liege eine Be-
reicherung des Beklagten vor.
Von Seiten der Kläger wurde hierauf entgegnet:
In den letzten Jahren haben die Kläger sowenig mit Frau
Merkte als mit dem Beklagten zu thun gehabt, es wäre aber nichts
Auffallendes gewesen, wenn die früher bestandene Geschäftsverbindung

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