Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

Königreich Württemberg. Art. 347—349.

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Disposition über ein an die falsche Adresse gelangtes
Packet. Haftung aus dieser Verfügung.
In der Rechtssache zwischen A. L. u. S. in M., Kl., und dem
Posamentier Carl Merkel in St., Bekl., wurde vott dem Handels-
gerichte Stuttgart unter dem 22./24. Mai 1866 nachstehendes Er-
kenntniß gefällt.
Der Thatbestand ist folgender:
Die Kläger stellen den Antrag: den Beklagten zu Bezahlung
von 74 Fl. 16 Kr. nebst Zinsen und Kosten zu verurtheilen und be-
gründen diesen Antrag folgendermaßen:
Veranlaßt durch die Bestellnote ihres Reisenden:
Hr. Carl Mer kl, Stuttgart.
Ende März rc.
haben die Kläger dem Beklagten die in der Note bezeichneten Maaren
im facturirtem Betrage von 74 Fl. 16 Kr. zugesandt. Die Maaren
seien von den Beklagten abgeliefert und von diesem angenommen
worden. Da keine Zahlung erfolgt sei, haben die Kläger dem Be-
klagten geschrieben, daß sie zu Ausgleichung jenes Postens die Summe
von 74 Fl. 16 Kr. abgeben werden. Diesen Brief habe Beklagter
mit dem Bemerken zurückgesandt, daß ihn der Inhalt nichts angehe.
Nun haben sich Kläger an -das großh. hessische Postamt in Mainz
beziehungsweise durch dieses an das Postamt Stuttgart gewendet.
Dem letzteren gegenüber-habe der Beklagte, welcher seiner Zeit den
Empfang des Packetes im Bestellbuche bescheinigt habe, seine Unter-
schrift nicht läugnen können. Nun habe er, wie aus dem Laufschrei-
ben und dem dazu gehörigen Schreiben des Postamtes hervorgehe,
behauptet, das Packet an Carl Merkte auf dem Jlgenplatze abgegeben
zu haben, dessen Frau mit den Klägern in Geschäftsverbindung stehe.
Allein die Kläger, welche dem Beklagten die Maare gesandt haben
und nur die Absicht gehabt haben, an diesen dieselbe zu senden, nicht
aber an die Putzmacherin Frau Merkte, haben am 2. Febr. 1866
den Beklagten wiederholt aufgefordert, ihnen den Werthbetrag des
von ihm in Empfang genommenen Packetes einzusenden, und als der
Beklagte sich geweigert habe, mittelst Briefes vom 7. Februar d. I.
ihre Forderung erneuert.

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