Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

Königreich Württemberg. Art. 339. 22.

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Höhe des Voranschlages erreicht, nur die Folge haben, daß der Ver-
käufer nur den Preis für das vorhandene Quantum fordern kann,
Glück, Comm., 15, S. 981,
Unterholzner, Schuldverhältnisse, 2, S. 263.
nicht aber, daß der Käufer nun die Haltung des Kaufes zu verweigern
berechtigt ist. Dieß wäre nur dann der Fall, wenn der Unterschied
so beträchtlich wäre, daß behauptet werden müßte, der Kauf wäre,
wenn Käufer die geringe Quantität gekannt hätte, gar nicht zu Stande
gekommen, derselbe hätte gar kein Interesse mehr für ihn gehabt. —
Art. 339. 22.
Ungültig -Erklärung d es Verkaufs eines gangbaren Ge-
schäfts, weil das verkaufte Handelsgeschäft als ein „gang-
bares^ nicht angesehen werden konnte.
Anna Sch. aus U. klagte gegen A. W. in St. auf Aufhebung
eines Kaufes und Rückgabe per Abschlag bezahlter 250 Fl., weil das
von ihr dem W. abgekaufte „gangbare Handelsgeschäft" als
solches nicht bezeichnet werden könne. —
Das O--H.-G. Stuttgart erkannte unter dem 4. Juni 1867
diese Klage für begründet. Das Nähere ist Folgendes:
Im Aug. 1866 erschien im schwäbischen Merkur folgende An-
kündigung :
Stuttgart. Geschäft zu verkaufen.
Ein gangbares Geschäft ist wegen ganz besonderer Verhält-
nisse um 500 Fl. zu verkaufen, dasselbe bietet bei einigem Fleiße
einer kleinen Familie ein reichliches Auskommen.
Aus erfolgte briefliche Anfrage der Klägerin schrieb der Beklagte
an dieselbe am 22. Aug. 1866:
„Das von mir ausgeschriebene Geschäft besteht in einer Holz-
und Metallschneiderei. Ich habe dasselbe anno 1860 gegründet und
kann dasselbe, weil ich durch amtliche Geschäfte zu sehr in Anspruch
genommen bin, nicht mehr nebenbei forttreiben. Den Käufer lerne
ich bezüglich Fabrikation und Kundschaft ein."
Auf weitere genauere Anfrage der Klägerin über das Geschäft,
insbesondere über den ungefähren Verdienst per Jahr, antwortete
der Beklagte am 27. Aug. 1866:
„In Erwiederung Ihres Schreibens v. 25. d. M. diene Ihnen

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