Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

218

Königreich Württemberg. Art. 319.

ausdrücklich vorgeschrieben. Diese gesetzliche Bestimmung stützt sich
wohl darauf, daß der Grund, warum mit Absendung eines An-
nahmebriefes der Vertrag perfect sein sollte, weil von da an dem
Absender der Einfluß auf diesen Brief und damit auf die von ihm
abgegebene Willenserklärung entzogen war, durch den Telegraphen
hinfällig geworden ist. Denn durch diesen ist das Mittel gegeben, auf
eine brieflich abgesendete Willenserklärung noch einzuwirken, ehe sie
ihre Bestimmung, die Person des Adressaten, erreicht hat.
Die Bestätigung des telegraphischen Widerrufes der Annahme
der Bestellung vom 29. Sept. folgte aber dem Telegramme brieflich
auf dem Fuße und damit war die Nichtperfection des Vertrages
conftatirt, so daß Sch. nicht befugt war, unter Jgnorirung des Tele-
gramms am 3. Oct. 1865 zu schreiben, er habe das zweite Schreiben
vom 30. Sept. zu spät empfangen und bestehe auf der Lieferung der
4000 Pfd.
Art. 319.
Ein schriftlich abgeschlossener Verkauf ist nur dann als
perfect anzusehen, wenn aus dem Acceptationsschreiben
auf den Offertbrief mit Bestimmtheit zu ersehen ist, daß
die beiden Contrahenten bezüglich aller Kaufsbedingun-
gen einig gehen.
In der Rechtssache des A. Str. in C., Kl. Aten, gegen Gebr.
R. in H., Bekl. Aulen, waren Kläger und Beklagte darüber einig, daß
ersterer Ende Mai v. I. bei einer gelegentlichen Anwesenheit in H.
dem Factor der Bekl. das Angebot machte, demselben für 4 alte
Dampfkessel — 2 große und 2 kleine --- die er eben besichtigt hatte,
1 Fl. 30 Kr. p. Ctr. zu bezahlen. Die Parteien sind aber auch
darüber einig, daß ein Kaufvertrag über diese Kessel an diesem Tage
nicht zu Stande gekommen ist. —
Am 3. Juni v. I. schrieben nun die Beklagten dem Kläger:
„Bezugnehmend auf unsere Unterredung bei ihrem Hiersein
theilen wir Ihnen mit, daß wir Ihnen die Kessel a 1 Fl. 30 Kr.
p. Ctr. erlassen, einen der kleinen aber zurückbehalten wollen.
Geben Sie uns Ihren Bescheid rc."
Am 11. Juni antwortete Kläger:
„Die von Ihnen gekauften 3 Stück alte Dampfkessel wollen

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer