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Königreich Württemberg. Art. 294.
v. Holzschuh er, Theorie, II, 2, S. 914.
Brinz, Pand., 1, § 101.
Bähr, Anerk., § 55. 56.
Endemann, Handelsrecht, Z 125. 144.
Allein in der Entwicklung des Inhalts dieses Obligations-Ver-
hältnisses ergeben sich Schwierigkeiten, insbesondere in der Frage, ob
und in wie weit das Ergebniß eines Abrechnungsvertrags auf den
Grund von Einwendungen gegen die in die Abrechnung aufgenom-
menen Forderungen und Gegenforderungen angefochten werden könne,
und welchen Einfluß überhaupt die Abrechnung auf die Qualität der
verrechneten Schuldposten habe. Man konnte nicht umhin, bei Prü-
fung der letzten Frage anzuerkennen, daß ein bestimmter Inhalt des
Abrechnungsvertrags bezüglich der Anfrechterhaltung oder Consum-
tion des früheren Schuldverhältnisses sich nicht aufstellen lasse, daß
dasselbe ebensowohl eine cumulative als eine privative Novation des
früheren Verhältnisses enthalten könne und daß der Inhalt der Obli-
gation durch Erhebung des dießfallsigen Willens der Contrahenten
festzustellen sei.
Holzschuher, a. a. O., Ziff. 2.
Endemann, a. a. O., § 125.
Vergl. Pfeiffer, a. a. O., S. 70 flg.
Seuffert, Arch., 7, Nr. 302; 13, Nr. 247; 18, Nr. 223.
Da sonach hinsichtlich der Wirksamkeit des Abrechnungsgeschäfts
auf das zwischen den Betheiligten bestehende Schuldverhältniß gerade
in den wesentlichsten Punkten eine Regel sich nicht aufstellen läßt, so
ist damit, daß dem Geschäfte ein eigener Titel gegeben wird, nichts
gewonnen und deshalb neigt sich auch die neuere Literatur über diese
Lehre dahin, von einem selbstständigen Abrechnungsvertrage nicht
mehr zu sprechen, sondern den Richter darauf zu verweisen, daß im
einzelnen Falle der Inhalt des beabsichtigten Geschäfts nach den
sonst geltenden Regeln über die Auslegung von Rechtsgeschäften und
über die Beweislast zu erheben sei.
Regelsberger, im civ. Archiv, 47, S. 153 flg.
Koch, in Busch, Archiv, S. 481 flg.
Daraus, daß eine Abrechnung im Wege vertragsmäßiger Ueber-
einkunft vorgenommen und das Schuldverhältniß vertragsmäßig fest-
' gestellt wird, folgt noch nicht, daß eine nachträgliche Berichtigung