Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

Königreich Württemberg. Art. 207. 222.

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rathes, denen die Vorfälle, welche dem Streite zu Grunde liegen,
ganz fremd sind. Der bekl. Anwalt gibt vielmehr zu, daß die Klage
gegen den Verwaltungsrath in dessen Eigenschaft und rechtlicher
Stellung gerichtet ist, die ihm durch die Gesellschaftsstatuten ange-
wiesen sind.
Wenn nun vom Kläger gegen diesen Verwaltungsrath auf Ver-
tragserfüllung mittelst Verschaffung einer Gesellschaftsactie d. h.
schließlich auf nichts Anderes, als Gewährung der Rechte eines
Actionärs
Renan d, Actiengesellschafteu, S. 228,
Klage erhoben wird, so liegt dem die irrthümliche rechtliche An-
schauung zu Grunde, als ob die Actiengesellschaft — ein Rechtssub-
ject, das seiner Natur nach nicht selbst, sondern nur durch Beauf-
tragte, d. h. durch seine gehörig bestellten Organe handeln kann —
auch in der Person dieser Vertreter d. h. in dem Organe, das zur
Vertretung und zum Handeln nach außen bestellt ist, belangt werden
müßte.
Auf bekl. Seite aber liegt der Jrrthum vor, als ob der Ver-
waltungsrath in seiner Gesammtheit, in seiner statutenmäßigen Zu-
sammensetzung ein Rechtssubject für sich wäre, während in Wirklichkeit
die Gesellschaft als fingirtes Rechtssubject ohne Vermittlung ihrer
Organe weder Rechte erwerben noch verpflichtet werden kann,
vergl. Tafel, Civil-Rechtssprüche, VI, S. 311 flg.,
mithin, wo es sich um Vornahme gerichtlicher oder außergerichtlicher
Rechtsacte handelt, die Gesellschaft und deren Organe rechtlich ge-
trennt sich gar nicht denken lassen.
Daraus folgt, daß, wo die Gesellschaft selbst gerichtlich belangt
wird, die Organe derselben ohne Weiteres in Thätigkeit treten, wäh-
rend, wenn wie hier irrthümlich das Organ der Gesellschaft als
Bekl. bezeichnet wird, dieses Organ sich nicht einlassen kann, ohne
durch seine Handlungen von selbst die Gesellschaft zu verpflichten,
so daß diese trotz der irrigen Bezeichnung von Anfang an als
eigentliche Bekl. anzusehen ist.
II. Auch in materieller Beziehung ist die Klage begründet und
sind die dagegen vorgebrachten Einreden zu verwerfen.
Die erhobene Klage ist aus Anschaffung einer Actie der bekl.
Spinnerei, sowie auf Ausbezahlung der seither bezahlten Dividenden

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