Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

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Königreich Bayern. Art. 1I>. 22 n. 23.

urtheilt und behandelt, die bei der gerade im Kaufmannsstande sich
kundgebenden scharfen Sonderung zwischen dem Menschen als dem
Subjecte von Rechten und Verbindlichkeiten im Allgemeinen und der
Person in der angedeuteten engeren rechtlichen Beziehung füglich
als die „kaufmännische Persönlichkeit" bezeichnet werden kann. (Vgl.
Commentar v. An schütz und Völderndorff Bd. I S. 137 ff.)
Die kaufmännische Persönlichkeit in diesem Sinne tritt nun in
die Außenwelt als Firma ein, hat als solche oftmals einen von dem
Namen ihres physischen Trägers verschiedenen Namen und ein von
der Existenz des Letzteren unabhängiges Dasein.
Nach Art. 22 u. 23 des a. d. H.-G.-B. kann ein Handlungs-
geschäft für sich allein auf einen Dritten übertragen werden, und ein
derartiges Geschäft ist einfach der Inbegriff verschiedener mit dem Be-
triebe des Handelsgewerbes im Zusammenhang stehender vermögens-
rechtlicher Bestandteile (vergl. v. Hahn's Commentar, Band!,
S. 72, § 3). Ueber den Punkt aber, ob der Erwerber eines Handels-
geschäftes — von der in seiner dießfallsigen Wirkung klaren Voraus-
setzung einer Universalsuccession selbstverständlich abgesehen — sofort
auch die ausstehenden Forderungen geltend machen könne und für die
vorhandenen Schulden mithaften müsse, ist in dem Gesetze trotz mehr-
facher Anregungen bei den Commissions-Berathungen (Prot., S. 41,
42. 280. 1108. 1431—35. 1439—41) keine Bestimmung getroffen,
sondern die Entscheidung schließlich der Würdigung des einzelnen Falls
Vorbehalten worden, weßhalb aus dem Umstande, daß es aus höheren
Rücksichten für geboten erachtet wurde, die Bestimmung in Art. 113
des allgem. d. H.-G.-B. zu erlassen, mindestens nichts Wider die
Annahme des Uebergangs der vorerwähnten Befugniß und Ver-
pflichtung auf den späteren Erwerber des Handelsgeschäftes eines
Einzeln-Kaufmanns abgeleitet werden kann, welche dadurch begründet
wird, daß nach der Uebertragung eines solchen Geschäftes auch alles
dasjenige, was begriffsmäßig damit zusammenhängt, als auf den nun-
mehrigen Inhaber desselben übergegangen zu gelten hat, wenn nicht
in der einen oder anderen Richtung eine davon abweichende Ueberein-
kunft geschlossen worden ist. (Vergl. auch Busch, Archiv, Bd. I,
S. 25 flg.; Bd. VII, S. 191 und 192; Bd. XI, S. 223 flg.)
Ganz außer Zweifel ist jedoch die Befugniß zur Beitreibung der Ge-
schästsschulden aus früherer Zeit in dem Falle, wenn auch die Firma auf

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