Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

Königreich Sachsen. Art. 357.

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der Lieferung fällig gewesenen Kaufpreis dem Beklagten thatsächlich
offerirt habe, zu beziehen vermocht, in letzterer Richtung aber bemerkt hat,
daß Bekl., mit welchem er bereits früher in Geschäftsverbindung gestan-
den, bei derartigen Lieferungsverträgen niemals die sofortige Real-
oblation des Kaufpreises verlangt, vielmehr den Vertrag ohne solche
erfüllt und den Kaufpreis später entweder persönlich in Glauchau abge-
holt, oder solchen bei seiner— Klägers- Anwesenheit in Chemnitz in
Empfang genommen habe, — eine Behauptung, welche in den Heraus-
lassungeu Beklagtens Bestätigung findet.
Was nun die rechtliche Beurtheilung des erhobenen Anspruchs
anlangt, so unterliegt es nach den Bestimmungen in Art. 355—357
des a. d. H.-G..-B.S, welche nach dem Stande der Parteien in gegen-
wärtigem Falle Anwendung zu leiden haben, keinem Zweifel, daß der
Käufer von dem in Erfüllung eines abgeschlossenen Lieferungsvertrags
säumigen Verkäufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen
kann und daß der Betrag des Letzteren in der Differenz zwischen dem
vereinbarten Kaufpreis und dem Markt- und Börsenpreise, wel-
chen die erkaufte Waare zur Zeit und am Orte der geschuldeten Lei-
stung gehabt hat, besteht. Nach Art. 356 muß jedoch der Käufer,
wenn er statt der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung ver-
langen will, dieß dem säumigen Verkäufer anzeigen, ihm auch eine
den Umständen angemessene Frist zur Nachholung des Versäumten
bewilligen. Nur in dem Falle, wo die Lieferung der Waare genau
zu einer bestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Zeit be-
dungen ist, kann diese Anzeige und Nachfristbewilligung nach Art. 357
des bezogenen H.-G.-B.s unterbleiben.
Weiter wird zur Begründung eines derartigen Entschädigungs-
anspruchs in Art. 357 und 358 ein auf Seiten des Käufers oder
Verkäufers eingetretener Vorzug vorausgesetzt, woraus folgt, daß
derjenige Contrahent, welcher einen derartigen Anspruch erheben will,
zu Begründung seiner dießfallsigeu Klage darauf Bezug nehmen muß,
daß er den Gegner in Verzug gesetzt habe. Da in diesem Punkte
das H.-G.-B. keine besonderen Vorschriften über den Verzug und
dessen Eintritt enthält, so müssen nach Art. 1 erweislich bestehende
Handelsgebräuche und in deren Ermangelung das allgemeine bürger-
liche Recht zur Anwendung gelangen. Es hat daher der Schadener-
satz Fordernde zu behaupten und zu beweisen, daß er seinerseits die

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