Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 740.
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Kindlichkeit frei zu erachten, wenn die Annahme eines Lootsen gesetz-
lich vorgeschrieben sei, d. h. wie die merebant shipping act es
ausdrücke, eompulsor^ pilots (et. Abbott, eä. 10, p. 156) zur
Unterscheidung von den sog. lieen^eä pilots in England auf dem
Schiffe sich befunden haben. Nun habe aber auch der Staat bei
Erlassung der hiesigen Verordnungen offenbar nicht die Absicht
gehabt, den Schiffen den Zwang aufzuerlegen, einen Lootsen zu
nehmen. In der Verordnung von 1838 heiße es nur: „Schiffe, die
einen Lootsen nehmen wollen." In der Verordnung von 1844 sei
das weggelassen, aber nicht weil dadurch der Zwang zum Nehmen
eines Lootsen auferlegt werden sollte, sondern weil die Pflicht zur
Zahlung des Lootsgeldes darin enthalten war. Vollends bei den
Kreuzerlootsen könne von Zwang nicht die Rede sein, das seien frei-
willig gewählte Rathgeber, und wenn in der betreffenden Verordnung
stehe, das Schiff erfülle durch Nehmung eines Kreuzerlootsen seine
Lootspflicht, so heiße das nur in Betreff des Lootsgeldes. Daß von
einer Zwangspflicht nicht die Rede sein könne, ergebe sich daraus,
daß Schiffe unter einer gewissen Zahl von Commerzlasten frei von
Lootsgeld seien; nehme ein solches Schiff dennoch einen Lootsen, so
sei es nicht unter Führung eines Zwangslootsen, während solches
für größere Schiffe allerdings der Fall sein würde. Aus dem Vor-
stehenden ergebe sich sonach, daß das beklagtische Schiff nicht unter
Führung eines Zwangslootsen gewesen, daher schadensersatzpflichtig
sei re.
Beklagter, seinem epceptivischen Vortrage inhärirend, führt aus,
daß der Marcello allerdings als unter dem Commando eines Zwangs-
lootsen befindlich zu erachten, daß sowohl Galliots- als Kreuzerlootsen
namentlich nach der Verordnung in Betreff der letzteren als Zwangs-
lootsen im Sinne des Gesetzes zu erachten seien und daß der Versuch
des Gegners, den Begriff der Zwangslootsen in der von ihm ange-
gebenen Weise zu beschränken, als ein mißglückter zu erachten sei.
Wie man in England den Zwangslootsen ausfasse, komme nicht weiter
in Betracht, ob ein Lootse bei Strafe oder nicht zu nehmen sei, komme
da nicht in Betracht, wo das Gesetz wie hier eine bestimmte Vor-
schrift enthalte. Vgl. auch Busch , Archiv s. deutsches Handelsrecht,
Bd. VI, S. 234, und den hiesigen Commissionsbericht zum Ein-
führungsgesetz des deutschen Handelsgesetzbuches rc.