Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

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Königreich Sachsen. Art. 114. 314.
Zu Art. 114.
Vertretung einer Handelsgesellschaft im Processe
durch Einen der Gesellschafter.
Erk. vom 17. Juli 1866.
Zeitschrift für Rechtspflege, 29. Bd., S. 327.
Das Proceßvollmachts-Blanquet war von Heinrich Immanuel
Hildebrand im Namen der Firma „Hildebrand u. Busse" vollzogen
worden. Das genügte zwar, nach der Ansicht des kgl. Oberappella-
tionsgerichtes, bei einer Handelsgesellschaft — Annalen, 8. Bd.,
S. 487 (Zeitschrift für Rechtspflege, N. F., 27. Bd., S.257)—,
wenn der Unterzeichner von der Vertretung der Firma nicht ausge-
schlossen ist; allein es fehlt hierüber in den Acten noch an einem
Nachweise, der, wenn es auf die Proceßvollmacht ankommt, durch die
übereinstimmenden Angaben der Parteien nicht verüberflüssigt wer-
den würde. Deshalb ist dem Sachwalter die Beibringung eines
Zeugnisses aufgegeben worden, in welchem, auf Grund des Handels-
registers , bestätiget wird, daß die im Rubro der Klage bezeichneten
beiden Personen die Inhaber der Firma „Hildebrandu. Busse"
sind, und dem Aussteller des Blanquets die Art. 117 des allgem. d.
H.-G.-B.s gedachte Berechtigung, die Gesellschaft zu vertreten, zusteht.
(Vgl. auch Archiv, 5. Thl., S. 313.)
Zu Art. 314.
Die Paulianische Klage.
Erk. des Ob.-App.-Ger. zu Dresden v. 11. Mai 1866.
Annalen des Ob.-App.-Ger., N. F., 2. Bd., S. 501.
Obschon nach Art. 314 in Verbindung mit Art. 313 ein Kauf-
mann wegen der ihm gegen einen andern Kaufmann aus den zwischen
ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehenden selbst
noch nicht fälligen Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht an allen
beweglichen Sachen des Schuldners, die mit dessen Willen auf Grund
von Handelsgeschäften in seinen Besitz gekommen sind, nur dann hat,
wenn über das Vermögen des Schuldners Concurs eröffnet worden
ist, so setzt doch dieses Retentionsrecht immer voraus, daß das

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