Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

Königreich Bayern. Art. 421.

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Erreichung jenes auf eine vortheilhafte Erweiterung seiner Befugnisse
in der Beweisführung gerichteten und somit in dem Umfange seiner
Beschwerdeführung gelegenen Zieles diesen Umstand zu erproben,
allein unter der Beschränkung der Mit-Angabe des Inhaltes auf
Geld überhaupt und der Art der Bekanntmachung auf die Bei-
fügung entweder zu der Adresse oder dem Begleitschein, da die Post-
behörde schon durch die allgemeine Vormerkung der Beschaffenheit
des Frachtstückes als einer Geldsendung auf die Erfüllung ihrer
bezüglichen Verbindlichkeit, sei es mit dem Verlangen, um nähere
Aufklärung über den Inhalt desselben oder mit dessen sofortiger Be-
handlung als einer die Hälfte der Werthsangabe erreichenden Geld-
sendung, aufmerksam gemacht worden wäre und hierzu die Bethätigung
jener auf der Adresse oder dem Begleitscheine hinreichte, wie denn
auch in Art. 75, Ziff. 1, Abs. 6 des Postvereins-Vertragesdie
Vornahme der Werthsdeclaration an einem dieser Orte als wirksam
erklärt ist. Würde der Kläger zwar diese Art der Werthsangabe
unterlassen, aber die Verpackung selbst in einer den Vorschriften für
Geldsendungen angemessenen Weise (§ 60, Ziff. 3 der bayerischen
Instruction; § 11 des Reglements des Postvereins-Verkehrs) bewerk-
stelliget haben, so würde die bezügliche Unterlassung demselben gleich-
falls unschädlich sein, weil dasjenige, was durch die genauere Inhalts-
Erklärung bezweckt werden sollte, nämlich die .Berücksichtigung des
Packeis als einer Geldsendung, schon durch die thatsächliche Be-
handlung desselben herbeigeführt worden wäre, und es mußte deßhalb,
sowie in der weiteren Erwägung, daß der Beklagte das Vorhandensein
der fraglichen Voraussetzung bestritten hat, bei der von dem Erst-
richter dießfalls normirten Beweisauflage sein Verbleiben haben,
wobei die Richtigkeit der Fassung derselben hauptsächlich mit
dem darin aufgenommenen Begriffe „vorschriftsmäßig" und die aus
der bereits geschehenen Auseinandersetzung des Klägers über die ein-
gehaltene Verpackungs-Art allenfalls hervorgehende Wirkung nicht
weiter in Betracht gezogen werden konnten, weil darüber von keiner
Seite, insbesondere nicht von dem Beklagten, eine Beschwerde
erhoben worden ist.
Demgemäß hat sich die Beweisführung des Klägers darhber zu
erstrecken, daß „entweder für das von ihm am 25. November 1864
der Fahrpost-Expedition zu Schweinfurt übergebene Packet, sei es ans

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