Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

Wer hat die Kosten der Verpackung zu tragen?

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die in Rede stehende Art von Waaren ein allgemeiner Handelsge-
brauch nicht Nachweisen läßt, überall an einem leitenden Grundsätze
zu fehlen. Nichtsdestoweniger dürsten sich doch, auch abgesehen von
besonderer Vereinbarung und Handelsgebrauch, theils aus den gesetz-
lichen Vorschriften, theils aus der Natur der Sache folgende Gesichts-
puncte ergeben, die auf die Beurtheilung der vorliegenden Frage
einen entscheidenden Einfluß üben:
1. Es ist zu unterscheiden zwischen Platz- und zwischen Distance-
verkauf.
Hat, wie der Art. 351 bestimmt, der Käufer die Kosten der
Abnahme zu tragen, so liegt nichts näher, als daß bei Platzverkäusen
der Käufer nicht nur die Waaren bei dem Verkäufer abholen, son-
dern daß er auch die dazu gehörigen Gefäße, wie Fässer, Kisten rc.
oder sonstige Verpackung, wie Leinwand, Stricke entweder sogleich
mitbringt oder doch, sofern er die dem Verkäufer gehörige Verpackung
mitnimmt, ihm solche kostenfrei zurückerstattet.
Brinckmann, Handelsrecht, S. 281.
Endemann, Handelsrecht, S. 523.
Ob der Verkäufer bei Platzverkäufen verpflichtet ist, dem Käufer
behufs der Fortbringung der Waaren die ihm gehörige Verpackung
(wozu amch Gefäße zu rechnen sind) zu leihen, richtet sich in Erman-
gelung einer besonderen Vereinbarung oder Zeines Handelögebrauchs
nicht allein nach der Natur'der Waare, sondern auch nach den sonsti-
gen concreten Verhältnissen. Lassen z. B. die engen oder dunkeln
Räumlichkeiten des Verkäufers oder die große Quantität der Waare
eine Umhüllung oder Verpackung derselben bei dem Verkäufer ent-
weder gar nicht zu oder nur mit großem Zeitaufwands oder unter
unverhältnißmäßigen Schwierigkeiten, so wird auch ohne vorher-
gegangene Vereinbarung bei einem Platzverkaufe der Verkäufer es
dem Käufer nicht verwehren können, daß dieser die Waare in der dem
Verkäufer gehörigen Verpackung an sich nimmt und die Verpackung
erst nach erfolgter Ausleerung und Umpackung zurückgibt. Indessen
muß selbstverständlich der Käufer diese Umleerüng und Umpackung
binnen kürzester Frist vornehmen.
Dagegen kann es auf der andern Seite keinem Zweifel unter-
liegen, daß für Waaren, zu deren Fortschaffung es eines bloßen
Zusammenbindens mittelst Stricken oder einer sonstigen durchaus

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