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Sachregister.
Fortdauer des Handelsgeschäfts nach
dem Tode des Inhabers, s. Erbrecht,
kaufmännisches.
Fracht, Umladung derselben, 97.
Frachtführer. Dessen Haftpflicht
bei Personenfuhrwerk, 379. Wann
dann die Nebergabe erfolgt sein muß,
379. S. Liegegelder, Privatfuhr-
mann. Schiffer. Spediteur. Steuer-
mann.
Frachtgeschäft, 382; zur See von
Gütern und Reisenden, s. Seerecht:
der Eisenbahnen. Ist nach dem
Betriebsreglements zu beurtheilen.
wenn diese veröffentlicht worden wa-
ren, 287.
Frachtgut. Reisegepäck der Passagiere
ist F., 379. Kosten für Conservation
des F.s auf der Reise, 382.
Frachtlohn, s. Frächter.
Frächter. Der F. haftet nicht für die
durch Kriegsereignisse verursachte
Beschädigung der Waare, 285; und
braucht ein das Frachtlohn nicht
übersteigendes Angeld nicht zurück-
zugeben, wenn er durch Kriegsereig-
niffe an Erfüllung des Vertrags ge-
hindert war, 285.
Frist, s. Bilanz. Waare.
Fuhrleute, Haftung ders. für das
Gepäck, s. Haftung.
G.
Gastwirth, Haftpflicht des G.s für
seine Leute, 381.
Geldbriefe, s. Gastwirth.
Genehmigung, s. Waare.
Generalagent, s.Versicherungsver-
trag.
Generalversammlungen, s. Pro-
tocolle. Actiengesellschaft.
G en offen sch asten, die privatrecht-
liche Stellung der Erwerbs- und
Wirthschafts-, l. 295.
Genuskauf und Specieskauf, 475.
Gerichtsstand, s. Handelssachen.
Gesellschaft. Forderungen, die erst
nach Auflösung der G. fällig werden,
können nur gegen die einzelnen Ge-
sellschafter, nicht gegen die Gesell-
schaft geltend gemacht werden, 206.
Verpflichtung der G.im Falleder Auf-
lösung die Liquidationsfirmen regi-
striren zu lassen, 213. Anwendung
des H.-G.-B.s bei Collision der Lan-
desgesetzgebungen, 464. Vertretung
der G. durch Procurafübrer, ebdas.
Verzicht einzelner Theilhaber auf
ihre Antheile an einer Gefellschafts-
forderung, 465.
Gesellschafter. Ein G., der nur
seine Arbeit beisteuert und Caulion
bestellt hat, kann diese und seinen
Gewinnantheil bei Auflösung der
Gesellschaft nicht vor gehöriger Rech-
nungslegung fordern, 201. Deren
Uebereinkunft rücksichtlich der Acti-
ven und Passiven bei Auflösung der
G. bindet die Gläubiger nicht, welche
der Uebereinkunft nicht beigetreten
sind, 206. Neben der Firma einer
offenen Handelsgesellschaft haften alle
Gesellschafter in gleicher Weise per-
sönlich für die Schulden der Gesell-
• schaff, 206. Anwendung des Art. 131
auf einen in Concurs gerathenen
und ausgeschiedenen Gesellschafter,
wenn auch dieGesellschaft nur aus zwei
Mitgliedern bestehen sollte, 211. De-
ren Straffälligkeit bei Contrahirung
neuer Schulden von einem Mitgesell-
schaster nach eingetretener Üeber-
schuldung, 310 flg. S a. Concurs.
Gesellschaft. Vollmacht.
Gesellschaftsfirma. Wenn die G.
gelöscht werden kann, 213.
Gesellschaftsforderung, s. Ge-
sellschaft.
G es ellschafts gläubig er, s. Gesell-
schafter. Compensation.
Geständnis, s. Handelsbücher.
Gewerbmäßigkeit, s. Handels-
betrieb.
Gewinnantheil, s. Gesellschafter.
Grundeigenthum, s. Firma.
H.
Haftpflicht, s. Commissiouär. Cou-
nossement. Theilnehmer.
Haftung der Eisenbahnen, Trans-
portanstalten und der Fuhrleute,
welche gewerbsmäßig den Transport
von Reisenden mit Gepäck betrei-
ben , für das eingelieferte und nicht
eingelieferte Reisegepäck, 60.
Handelsbetrieb, woraus dessen
Gewerbmäßigkeit zu schließen? 434.
Handelsbücher, Beweiskraft der H.,
436. Die Eintragung nicht bean-