Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

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Freie Städte. Art. 306 und 313.

dieselben entweder für sich haben erwerben, oder in ihrem eigenen
Interesse als Faustpfänder haben in Empfang nehmen wollen. Ist
aber dieses der Inhalt der Frankfurter Gesetzgebung, so ist nicht
wohl zu bezweifeln, daß dieselbe, was das Pfandrecht an Inhaber-
papieren angeht, eine vom bisherigen Rechte abweichende Bestimmung
blos hinsichtlich des pignus conventionale hat treffen wollen, daß
sie aber an den Voraussetzungen der gesetzlichen Pfandrechte an
Jnhaberpapieren nichts geändert hat, namentlich also auch nicht an
den Voraussetzungen des gesetzlichen Pfandrechts aus dem Art. 54
der W.-O. von 1739.
Hierbei ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Die Gesetze von
1817 und 1830 enthalten, da in Frankfurt der Grundsatz „Hand
muß Hand wahren" sonst keine Geltung hat, eine singuläre Bestim-
mung , indem sie die Vindication von Jnhaberpapieren beschränken.
Die ratio für diese Beschränkung ist offensichtlich darin zu finden,
daß der gutgläubige Erwerber und Pfandbesitzer geschützt werden soll,
weil er seinem anetor, der ihm den Besitz der Papiere überträgt,
Vertrauen schenkt und, sowie sich der Verkehr mit Jnhaberpapieren
gestaltet hat, Vertrauen schenken muß. Unterliegt aber jedes jus
singulare einer stritten Interpretation in dem Sinne, daß es auf
das ihm gegebene Anwendungsgebiet zu beschränken ist, so kann von
einer Ausschließung der Vindication in den Fällen des Art. 54 eit.
sicherlich nicht die Rede sein, wo eine fremde Sache im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr des Schuldners und des Gläubigers in die Hände
des letzteren gelangte und der Gläubiger nicht behaupten kann, daß
er den Gedanken gehabt habe, dem Schuldner wegen dieser Sache
Vertrauen zu schenken, wo er sich vielmehr sagen muß, daß in solchem
Verkehre so gut fremde wie dem Schuldner gehörige Sachen in seine
Detention gelangen, er also von vornherein weiß, daß er sich nöthigen-
salls nur aus den Sachen der letzteren Art befriedigen darf. Hier-
nach verbietet auch die gänzliche Verschiedenheit der ratio für die
Entstehung des Pfandrechts trotz der Uebertragung des Besitzes
Seitens eines Nichtberechtigten (Gesetze von 1817 und 1830)
und für die Entstehung des Pfandrechts gegen den Willen des Eigen-
thümers an Sachen desselben, welche in die Detention des Gläubigers
gelangt sind (Art. 54 der W.-O.) die Ausdehnung der genannten
Gesetze auf die Fälle des Art. 54. Ws.

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