Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

Freie Städte, Art. 306 und 313.

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entschieden war, ob derjenige, welchem ein Jnhaberpapier zum Pfände
hingegeben worden, einen gleichen Schutz genießen sollte; außerdem
entstanden aus der Fassung (der dritte Besitzer, wenn dieser die
Jnhaberpapiere auf redliche Weise erhalten hat) Bedenken, indem
man diese Bestimmung für gleichbedeutend mit „bonae fidei pos-
sessor“ ausfaßte und mit Grund so auffassen konnte und nun außer-
dein als objective Grundlage der bona fides einen justus titulus
forderte. Diese Zweifel und Bedenken sollten durch eine authentische
Erklärung von 1830 gehoben werden. Dieselbe entschied dahin, daß
es weder auf einen justus titulus, noch auf die Berechtigung des
auetor ankommen solle, sondern „rein subjectio" beurtheilt auf die
Redlichkeit des Besitzers, also auf dessen mangelnde seientia. Auch
solle geschützt werden nicht blos der Eigenthumsbesitzer, sondern auch
der „redliche Besitzer in fremdem Namen."
An wen denkt hierbei das Gesetz? Gewiß nicht an den Miether,
aber ebensowenig an den Depositar oder Commodatar oder Man-
datar, denn diese Personen wollen durch den Besitz der Jnhaber-
papiere gar nicht Gläubiger werden, bedürfen also eines Schutzes
gegenüber der vindicatio des Eigenthümers, der Gläubiger zu sein
behauptet, für sich nicht, es kommt auf ihre bona fides überall nicht
an, sondern nur auf die bona fides dessen, für den sie besitzen. Cs
kann mithin nur der redliche Besitzer eines fremden Jnhaberpapieres
gemeint sein, der in seinem Interesse (insbesondere zur Sicherheit für
einen Anspruch) dasselbe inne hat, und das ist vor allem der Pfand-
gläubiger. Es wird also geschützt der redliche Pfandbesitzer so gut
wie der redliche Eigeuthumsbesitzer und es ist nur ein allerdings nicht
ganz passender Ausdruck, wenn der erstere als Besitzer „in fremdem
Namen" bezeichnet wird.
Daß aber namentlich und vielleicht ausschließlich der Pfand-
besitzer gemeint worden, wird dadurch ganz unzweifelhaft, daß das
Gesetz in unmittelbarem Anschlüsse an die oben erörterte Vorschrift
sortfährt: „die Jnhaberpapiere sind Gegenstände der Privat Ver-
pfändung, mithin des Faustpfandes."
Vgl. Bender, Verhandlung der gesetzgebenden Versamml.
von 1816 bis 1831, S. 258 flg.
Es ergibt sich also, daß die Gesetze von 1817 und 1830 lediglich
den Schutz der redlichen Besitzer der Jnhaberpapiere normiren, welche

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