Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

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Freie Städte. Art. 306 und 313.

Rechtsfacultät Tübingen in der Rechtssache Günther & Weiller, in
welcher Günther ihm eigenthümlich gehörige Jnhaberpapiere, die er
behufs Einholung neuer Couponsbogen seinem Bankier Kayser in
Dresden übergeben hatte und an welchen Jnhaberpapieren Weiller,
dem Kayser die fr. Papiere zur Besorgung der Couponsbogen ein-
gesendet hatte, für seine an den inzwischen insolvent gewordenen Kayser
habende Forderung ein Pfandrecht beanspruchte, dieses sein Eigen-
thum von Weiller reclamirte. Die Rechtsfacultät Tübingen hatte
den Beklagten zur Herausgabe verurtheilt. Das O.-A.-Ger. Lübeck
bestätigte unter dem 13. December 1866 dieses Urtheil aus folgenden
Gründen:
Es ist zwar richtig, daß der Art. 54 der Frankfurter Wechsel-
und Mercantilordnung von 1739 dem Gläubiger ein wirkliches Pfand-
recht und nicht ein bloßes Retentionsrecht gewährt, aber dieses
Pfandrecht kann doch nur dann entstehen, wenn die Maaren re. Eigen-
thum des Schuldners sind. Zwar lassen die Gesetze vom 8. Juli
1817 und 20. April 1830*) auch die Constituirung eines Pfandrechts
an Jnhaberpapieren durch einen Dritten, Nichtberechtigten zu und
gestatten eine dingliche Klage des früheren Besitzers der Papiere nur
gegen den malae fidei possessor. Aber die angeführten Gesetze
von 1817 und 1830, dieß läßt sich mit Grund nicht bezweifeln,
berühren den Fall des gesetzlichen Pfandrechts aus Art. 54 d. W.-O.
gar nicht. Das Pfandrecht aus Art. 54 entstand für die Beklagten
nur, wenn die fr. Lloyd-Prioritäten dem Kayser gehörten; es ist
nicht existent geworden, da feststeht, daß dieselben einem Dritten ge-
hörten. Denn es steht jedenfalls soviel fest, daß es bei Erlaß des
Gesetzes von 1817 und 1830 die Absicht war, den Verkehr mit Jn-
haberpapieren gegenüber den weitgreifenden dinglichen Klagen des
gemeinen Rechts zu Gunsten des Erwerbers solcher Papiere genauer
zu normireu. Das Gesetz von 1817 schließt nun die Viudication
gegen den bonae fidei possessor regelmäßig aus. Es blieb aber
zweifelhaft, ob das Gesetz nicht lediglich den schützte, der das Jnhaber-
papier für sich erwerben wollte, sodaß die Frage nicht ausdrücklich

*) Den Art 54 der Franks. W.-O. sowie die einschläglichen Stellen der Ge-
setze vom 8. Juli 1817 und 20. April 1830 haben wir in Bd. VIII, S. 307 und
308 mitgetheilt.

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