Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

10.7. Freie Städte

Freie Städte. Art. 306 und 313.

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Beklagten gekommen ist, — wird das Verhältniß hinsichtlich des
Eigenthums an diesem Loose in keiner Weise geändert; denn durch
einen solchen Vertrag wird zwar das Recht auf Uebergabe der Loose
für alle 5 Classen gegen den Collecteur begründet, ohne daß es
für die späteren Classen wieder eines neuen Vertrags bedarf, allein
insofern es sich um das gegen einen dritten Besitzer zu verfolgende
Eigenthum an dem Loose irgend einer Classe handelt, kann
dasselbe ebenfalls erst durch die wirklich erfolgte Uebergabe des Looses
begründet werden. Anders mag es sich bei dem eigentlichen Jndos-
siren von Lotterieloosen gestalten, welches darin bestehet, daß die
Collecteure Originalloose einer Classe mittelst geeigneter Bemerkung
aus deren Rücken für mehrere oder alle Classen derselben Ziehung
für gültig erklären, die Classenloose bei sich behalten und mit dem
Käufer, wenn ein solches Loos gewinnt, abrechnen. Bender, I. c.,
§ 33, S. 151. Hier kann der Spieler durch die Uebergabe des
indossirten Looses auch das Eigenthum an den folgenden Classen-
loofen erlangen, indem der Collecteur in Bezug auf diese als des
Käufers Depositar, welcher also f ü r i h n die Loose als anvertrautes
Gut in Besitz hat (per constitutum possessorium v. Savignh,
Recht des Besitzes, § 27, S. 369), angesehen wird. Bender,
§ 35, S. 163.
(Aus einem Erkenntniß d. Appellationsgerichtes zu Eisenach.)
R.

VIII. Freie Städte.
Zu Art. 306 und 313.
Ist der Bankier oder Kaufmann berechtigt, sich für For-
derungen, welche er an einen Geschäftsfreund hat, an
Wertheffecten zu halten, welche durch diesen Geschäfts-
freund in seine Hände gekommen sind, einerlei ob sie
Eigenthum desselben sind oder nicht?
(Vgl. Bd. VIII, S. 306 flg.)
Im achten Bande dieses Archivs, S. 306 flg. haben wir ein
Urtheil des Stadtgerichts in Frankfurt a. M. und ein Erkenntniß der

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