Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

472 Großherzothum Baden. Art. 41. 42. 99 fl,;., 108. 112.122.
werden, und zwar um so weniger, als durch den Absatz 3 des Art. 35
des badischen Einführungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 2 des
Art. 34 desselben gerade die in Folge des H.-G.-B. Art. 122 mög-
licher Weise für die Gesellschaftsgläubiger sich ergebenden Mißstände
ausgeglichen werden sollten. *)
Es entspricht daher gewiß mehr der Absicht der badischen Gesetz-
gebung, der Klägerin, obwohl der vorgesehene regelmäßige Fall des
mehrerwähnten Absatz 3 des Art. 35 des Einführnngsgesetzes, buch-
stäblich genommen, nicht vorliegt, bei solcher Sachlage ein der Be-
stimmung und dem Zwecke dieser Gesetzesvorschrift entsprechendes
Recht analog zu gestatten, ohne ihr die vielleicht gar nicht ausführ-
bare und im Interesse der Nächstbetheiligten selbst gar nicht liegende
vorgängige Erwirkung der Ganteröffnung über das Privatvermögen
des Beklagten zuzumuthen.
Daß der fragliche Ausfall in der Gesellschaftsgant seinem Be-
trag nach erst noch näher festzustellen und insoweit zur Zeit nur ein
drohender ist, kann der Zulassung des klägerischen Anspruchs, unter
der im Gesetz selbst (H.-G.-B. Art. 122) vorgezeichneten Maßbe-
schränkung, nicht im Wege stehen. Auch in anderen Fällen von
gleicher oder ähnlicher Beschaffenheit, wie z. B. bei der Klage des
Bürgen gegen den Hauptschnldner auf Schadloshaltung (Landrechts-
satz 2032) läßt das Gesetz derartige Klagen zur Sicherung des be-
drohten Berechtigen ausnahmsweise zu. Vergl. auch Landrechtssatz
2213, sowie die Vorschrift des § 256 der Proceßordnuug über Klagen
auf Anerkennung von Rechtsverhältnissen auch vor erfolgtem Eintritt
einer Rechtsverletzung.**) Es hat aber die Klägerin unverkennbar

*) In der angeführten Begründung der Regierung zu Art. 32. 33 des
Entwurfs ist bemerkt: „die Bestimmung, daß die Gesellschaftsgläubiger aus dem
Privatvermögen der Gesellschafter nicht unmittelbare und vollständige Befriedi-
gung suchen können, sondern nur Deckung des in der Gesellschaftsgant erlittenen
Ausfalls, verträgt sich mit dem Rechte dieser Gläubiger nur bei der Annahme,
daß die Gant über das Vermögen der Gesellschaft stets mit der Gant über das
Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter verbunden ift."
**) Solche Klagen finden nach § 256 der badischen Proceßordnung auch
ohne die Voraussetzung einer bereits stattgehabteu Rechtsverletzung alsdann
statt, wenn der Beklagte ausdrücklich oder stillschweigend einwilligt, oder
der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Entscheidung hat.^

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