Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

440 Königreich Sachsen. Art 4. 271. 272. 273.
daher das Geschäft jedenfalls ein Handelsgeschäft im Sinne des
Handelsgesetzbuches — Art. 271, 1. 272, 1 und 273.
Für Bestimmung der Competenz der sächsischen Handelsgerichte
ist dieß aber unerheblich. Es kommt hier darauf an, ob das Ge-
schäft, aus welchem der Anspruch herrührt, in Bezug auf den Be-
klagten die Eigenschaft eines Handelsgeschäfts hat.
— vgl. auch Tauchnitz in der Zeitschrift für Rechtspfl.
und Berw., Neue Folge, Bd. 27, S. 103. —
Die Kläger haben dem Beklagten die Maschinen für den Be-
trieb seiner Dampsschneiderei geliefert, nicht für den Zweck der
Weiterveräußerung. Ein Handelsgeschäft im Sinne Art. 271,1
des Handelsgesetzbuches ist demnach allerdings das geklagte Geschäft
auf Seiten des Beklagten. Dieß ist aber auch unerheblich. Nach
Art. 273, Abs. 1 und 2 fällt auch die Anschaffung von Gerüchen,
Material und andern beweglichen Sachen, welche nicht-zur Weiter-
veräußerung gekauft oder angeschafft sind, sondern bei dem Betriebe
des Gewerbes unmittelbar benutzt oder verbraucht werden sollen,
unter den Begriff der Handelsgeschäfte im Sinne des Handels-
gesetzbuches, wenn das Gewerbe, welchem diese Sachen dienen sollen,
ein Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. Nach
Art. 273,1 sind alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns, welche
zum Betriebe seines Handelsgewerbes bestimmt sind, als Handels-
geschäfte anzusehen. Dazu bestimmt Art. 274, Abs. 1, daß die, von
einem Kaufmanne geschlossenen, Verträge im Zweifel als zum
Betriebe des Handelsgewerbes gehörig gelten sollen.
Die hier zu beantwortende Frage beschränkt sich daher darauf:
ob Beklagter zu den Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches
zu zählen ist?
Nach Art. 4 ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches,
wer gewerbmäßig Handelsgeschäfte betreibt.
Das Handelsgewerbe finden hier die Kläger nach ihrer Klag-
begründung in dem Betriebe der dem Beklagten gehörigen Dampf-
schneiderei.
Die zu beantwortende Frage bestimmt sich daher näher dahin:
ob der Betrieb einer solchen Dampfschneiderei ein Handelsgewerbe
im Sinne des Handelsgesetzbuches ist?
Die Dampfschneiderei, welche Beklagter besitzt, ist, wie nach den

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