Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

Königreich Preußen. Art. 114. 117. 279. 323. 290 und 371. 437
übrigens bestätigenden Erkenntnisse, da seitens der Klägerin Be-
schwerde nicht geführt war, die Erörterung dieser Frage.)
Art. 114 und 117.
Eidesleistung bei einer Handelsgesellschaft.
Die Handelsgesellschaft ist ein eigenes Rechtssubject, es treten
daher bei Ableistung eines Eides nicht die Grundsätze bei Streit-
genossen ein. Demzufolge haben nicht alle Gesellschafter, sondern
nur derjenige, welcher über das Rechtsgeschäft eigene Kenntnisse
besitzt, namentlich die Gesellschaft bei dem fraglichen Rechtsgeschäfte
vertreten hat, den Haupteid abzuleisten.
Decrect h.-O.-A.-G. in S. der Gebrüder Busch g.
Schmidt, 1863.
Nass. Archiv, Bd. VI, S. 156.
Art. 279. 323.
Stillschweigende Billigung.
Der Umstand, daß der Beklagte sich im Besitze der fraglichen
Factura befindet, ist einen erheblichen Beweis zu liefern nicht geeig-
net, da, wenn auch bei Kaufleuten, welche in Geschäftsverbindung
stehen, aus dem Behalten der übersendeten Factura ein Schluß
darauf, daß der in letzterer beschriebene Handel gebilligt worden,
unter Umständen zu ziehen ist, doch eine solche Schlußfolgerung nicht
ohne Weiteres auch auf Verkäufe an Nichtkaufleute ausgedehnt wer-
den kann.
Hof- u. App.-Gericht Wiesbaden, Müller c. Krohe (s.S.436).
Art. 290 und 371.
Ersatzpflicht für Vorlagen. Substantiirung eines solchen
Anspruchs. —
Kläger, welcher für den Beklagten Kartoffelankäufe vermittelt
und verschiedene Vorlagen für Letzteren als Mandatar, eventuell als
Geschäftsführer bestritten zu haben behauptete, hatte unter diesen
auch einen Betrag als an verschiedene Arbeiter für Auslesen von
Kartoffeln und Sacktragen liquidirt. Beklagter bezeichnete diesen
nicht näher substantiirten Anspruch als dunkel und forderte dessen
Abweisung wegen mangelnder thatsächlicher Begründung, während
Kläger mit Bezug auf

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