Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

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Königreich Preußen. Art. 355. 356 und 357.

Zu Art. 355, 356 und 357
Ist die Zeitbestimmung „lieferbar ult. März und zur
Absendung Anfangs April" als eine festbestimmte
Lieferzeit zu betrachten?
Die Handlung I. I. Schreiber in Chemnitz klagte gegen die
Handlung Leopold Casfella & Co. zu Frankfurt a. M., die Be-
klagte habe ihr 6 Seronen a 150 Pf. Teneriffa-Cochenille 'a Thlr. 1,
12 V* Sgr. per Zollpfund lieferbar ult. März 1864 und zur Absen-
dung Anfangs April verkauft, aber zur festgesetzten Zeit nicht geliefert
und auf deßfallsige Mahnung unter Vorbehalt der Schadensersatz-
ansprüche Lieferung jedoch unter ganz anderen als den früher verab-
redeten Bedingungen angeboten. Unter dem 15. Juni habe Klägerin
der Beklagten nochmals anheimgegeben entweder, umgehend zu liefern
oder den Schaden zu ersetzen. Da dieß nicht geschehen, sei Klägerin
von dem Geschäfte zurückgetreten. Klägerin beanspruche nun unter
Bezugnahme auf Art. 355. 356 und 357 des H.-G.-B. die Differenz
zwischen dem Einkaufs- und dem Marktpreis und zwar wie solcher
sich in der ganzen Zeit vom 31. März bis 15. Juni unter Zugrunde-
legung des an irgend einem Tage in diesem Zeitraum bestandenen
Marktpreises berechnet, eventuell die Differenz, wie solche sich am
31. März und Anfangs April ergibt, wobei bemerkt werde, daß der
Marktpreis an diesen verschiedenen Tagen Thlr. 1, 20 Sgr. per Pf.
betragen habe.
Das Stadtgericht in Frankfurt a. Main legte der Klä-
gerin den Beweis auf,
daß der Marktpreis der Teneriffa - Cochenille zu Anfang
April 1864 zu Frankfurt a. M. 1 Thlr. 20 Sgr. oder
wieviel weniger bis zu Thlr. 1, 12 Vs Sgr. per Zollpfund
betrage habe.
Klägerin behauptet, daß es sich im vorliegenden Falle um einen
festbestimmten Liefertag handle und daher der Art. 357 des H.-G.-B.
Platz greifen müsse. Daß ein fester Zeitpunkt dann anzunehmen wäre,
wenn einfach „lieferbar ult. März" abgeschlossen sein würde, kann nicht
zweifelhaft sein. Klägerin ist aber jede Aufklärung darüber schuldig
geblieben, wie gegen allen kaufmännischen Gebrauch ein von der
Lieferzeit verschiedener Zeitpunkt der Absendung habe festgesetzt wer-

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