Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

380 Königreich Preußen. Art. 395. (272, Nr. 3. 390. 421.425.)
Erk. des Obertribunals zu Berlin vom 12. Septbr.
1865. (Striethorst, Archiv für Rechtsfälle, Bd. 6t,
S. 21; Entscheidgn., Bd. 55, S. 147.)
Der Kläger hat sich am Mittage des 14. März 1864 bei
dem Kutscher Sch. (welcher im Dienste des Beklagten steht, und von
demselben beauftragt ist, Reisende mit einem Personen-Wagen drei-
mal wöchentlich von Berlin nach Seelow und zurück zu befördern)
im Gasthofe zum Schwarzen Bären in Berlin, dem Ausspannungs-
platze, zur Mitfahrt nach Seelow gemeldet, und ist auch von dem
Sch. als Passagier angenommen Bei dieser Gelegenheit will der
Kläger den Sch. verschiedene Reise - Effecten zur Aufbewahrung
übergeben, sich darauf wieder entfernt, und bei seiner gegen Abend
erfolgten Rückkehr dieselben nicht mehr vorgesunden haben.
Das Appell.-Gericht hat seine Klage auf Ersatz des Werths der
Reise-Effecten zurückgewiesen, da Kläger dem Kutscher 'Sch. die frag-
lichen Sachen nicht als Frachtgut zum Transport, sondern als
Passagiergut zur Aufbewahrung übergeben habe, und ihm
sonach die Vorschriften des H.-G.-B. nicht zur Seite ständen. Die
hiegegen eingelegte Nichtigkeits-Beschwerde wurde vom Ober-
tribunal aus folgenden Gründen für gerechtfertigt erachtet:
„Daß unter dem Frachtgut auch das Reisegepäck der Passa-
giere aller öffentlichen Transport - Anstalten verstanden
wird, kann trotz der engen Definition vom Frachtführer in dem Art.
390 nicht zweifelhaft sein. Zunächst bestimmt der Art. 421 aus-
drücklich, daß die Bestimmungen des Abschnitt 1, Tit. 5 H.-G.-B.
auf Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transport-Anstal-
ten Anwendung finden. In Art, 425 wird sodann festgesetzt, es
könne in Ansehung des Reisegepäckes bedungen werden,
1. daß für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck,
welches nicht zum Transport aufgegeben sei, nur ge-
haftet werde, wenn ein Verschulden der Bahnverwaltung,
oder ihrer Leute nachgewiesen werde;
2. daß für Verlust von Reisegepäck, welches zum Trans-
port ausgegeben sei, nur gehaftet werde, wenn das
Gepäck binnen einer bestimmten Frist nach der Ab-
lieferungszeit abgefordert werde.
Schon hieraus folgt, daß den öffentlichen Transport-Anstalten

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