Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

Königreich Preußen. Art. 278. 279.

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S. 199) auch bei noch nicht begebenen Tratten auf eigene Ordre die
Novation ausgeschlossen ist, wenn nicht ein Anderes verabredet wor-
den oder besondere Umstände hinzutreten. (Vergl. auch das Erk.
vom 3. April 1856, Entsch., Bd. 32, S. 424.) In dem Erk. vom
3. Januar 1860 (Strieth., Bd. 36, S. 125) ist auch bei einer
Tratte ausdrücklich erklärte Annahme, oder gegenseitige Einwil-
ligung der Contrahenten in die Novation, oder Einlösung des
Wechsels als Bedingung der Novation ausgestellt. Diese Ansicht
ist in den Erk. vom 30. April und 4. Mai 1861 (Strieth., Arch.,
Bd. 40, S. 369; Bd. 31, S. 265) festgehalten.
Nach dieser sestgestellten Praxis des IV. Senats des Ober-
tribunals, welcher auch das hier nicht interessirende Urtheil vom
22.-25. Novbr. 1856 (Strieth., Arch., Bd. 22, S. 324) nicht
entgegensteht, steht soviel fest, daß die Ausstellung eines trock-
nen Wechsels und dessen Annahme allein weder eine
datio in solutum, noch eine Novation enthält, wenn
nicht eine ausdrückliche Verabredung der Parteien dar-
über nachgewiesen ist. Aus dem Begriff und der Natur des
Wechsels kann der Appell.-Richter daher seine Ansicht in keiner
Weise rechtfertigen. Es können Umstände hinzutreten, welche eine
solche Tilgung begründen, namentlich Quittungsleistung. Allein
eine Präsumtion, daß eine Tilgung beabsichtigt worden
sei, findet nicht statt. Sie widerspricht auch den §§ 235 ff. 452.
454 L.-R., I, 16,*) ganz ausdrücklich.
Es fragt sich aber, ob blos thatsächliche Umstände, welche
eine Vermuthung für die Absicht der Contrahenten geben, genügen
können. Dieß ist nach § 63 L.-R., I, 4**) nicht der Fall. Soll die
*) A. L.-R., Thl. I, Tit. 16, 8 452. Durch die bloße Aufstellung neuer
Urkunden über eine schon vorhandene Schuld wird in der Natur derselben nichts
geändert. — § 454. Wird aber eine neue Verbindlichkeit ausdrücklich an die
Stelle der vorigen gesetzt: so erlischt diese letztere durch Umschaffung (Novation).
— § 455. Ist die neue Verbindlichkeit so beschaffen, daß die vorige Verbindlich-
keit mit ihr nicht zugleich bestehen kann, so erlöscht die vorige, wenn auch
eine ausdrückliche Aufhebung nicht erfolgt wäre.
**) A. L.-R, Thl. I, Tit. 4, Z 60. Wo die Gesetze eine ausdrückliche
Erklärung zu der rechtsgültigen Form des Geschäfts erfordern, ist eine still-
schweigende Willenserklärung unkräftig. — §63. Soll die Absicht des Han-
delnden aus den Umständen blos vermuthet werden, so ist keine rechtsgültige
Archiv für deutsches Hauielsrecht. Bd. X. 22

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