Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

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Königreich Preußen. Art. 28. (29. 99.105. 112.)

Das Stadtgericht in Berlin hielt die Firma:
„Direktion der Preußischen Hypotheken-, Credit- u. Bank-Anstalt
Commandit-Gesellschaft auf Actien „Hermann Henkel"
für eine Commandit-Gesellschaft auf Actien, weil bei dieser Gesell-
schaftsform nur persönlich haftende Gesellschafter und Commanditisten
existiren, nicht aber eine Direktion für unstatthaft. Der persönlich
haftende Gesellschafter sei das Haupt der Gesellschaft und solle nicht
blos Beamter derselben sein, wie es nach der gewählten Firma den
Anschein habe; ihm stehe die Vertretung der Firma aus eigenen Rechte
zu. Die Firma sei deßhalb so zu Wahlen, daß in dieser selbst der
Name des persönlich haftenden Gesellschafters enthalten sei, und daß
andererseits nicht das im Gesetze vorgeschriebene Wesen der Com-
manditgesellschast auf Actien verrückt werde.
Anderweit wurde noch hervorgehoben:
Eine offene Handelsgesellschaft, Commandit-Gesellschaft und
Commandit-Gesellschaft auf Aktien haben keine Direktion, welche die
Gesellschaft nach außen vertrete, dieß geschehe vielmehr durch die
persönlich haftenden Gesellschafter. Erst bei der Aktiengesellschaft
trete die Nothwendigkeit einer Direktion, eines Vorstandes hervor;
aber auch hier sei nicht die Direktion als Firma der Gesellschaft an-
zugeben, sondern es könne nur im Vertrage festgesetzt werden, daß
der Vorstand seine Willenserklärungen unter der Bezeichnung:
„Direktion der (wir setzen die Firma z. B.: Berlin-Ham-
burger-Eisenbahn-Gesellschaft")
und Hinzufügung der Unterschrift der Vorstandsmitglieder abgebe.
Das Kammer-Gericht ordnete dagegen die Eintragung der ge-
wählten Firma an und sagte: „die Firma entspräche den Bestim-
mungen des Art. 17 H.-G.-B. und enthalte auch nichts, was durch
das Gesetz verboten wäre; sie müsse deßhalb für zulässig erachtet
werden, obgleich sie allerdings nicht geeignet sei, eine Gesellschaft zu
bezeichnen. y.

Art. 28. (29. 99.195.112.)
II. Zusatz. Jeder von mehreren Handelsgesellschaf-
tern muß für die ordnungsmäßige Buchführung ein-
stehen. Hat der andere Gesellschafter nach einge-
tretener Ueberschuldung neue Schulden gemacht,

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