Königreich Preußen, Art. 17.
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die Firma also nicht ohne Weiteres mit übergehen und vom neuen
Erwerber gezeichnet werden müsse, im hohen Grade bedenklich ohne
vorausgegangenen Beschluß der Gesellschafter eine zweite Firma
in das Handelsregister einzutragen, als eine solche, durch deren Zeich-
nung seitens des persönlich haftenden Gesellschafters die Gesellschaft
obligirt werde.
Die Entscheidung darüber, ob ein durch Vertrag erworbenes
Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Zusatz
fortgeführt werden solle, stehe, die Zulässigkeit einer solchen Firmen-
führung vorausgesetzt, dem Principal, bei Handelsgesellschaften in
Ermangelung ausdrücklich entgegenstehender Festsetzungen in dem
Gesellschaftsvertrage, dem Inhaber des Geschäfts, hier also den Ge-
sellschaftern in ihrer Gesammtheit zu. Die Genehmigung des Er-
werbes eines Handelsgeschäfts schließe noch keineswegs die Geneh-
migung in sich, daß das Geschäft unter einer von der statutmäßig
festgesetzten abweichenden Firma sortgeführt werden solle; es habe
hierzu vielmehr einer ausdrücklichen Willenserklärung um so mehr
bedurft, als dieß eine Aenderung der Statuten involvire.
Das Kammergericht in Berlin hat unterm 16. Septbr. 1865
die Verfügung des Stadtgerichts bestätigt und ist dabei hervorge-
hoben: es könne weder für statthaft angesehen werden, daß jeder der
persönlich haftenden Gesellschafter allein, noch daß beide die von der
Gesellschaft -erworbene Firma mit ihrer beiderseitigen Unterschrift
ohne Zusatz zeichneten, weil die Gesellschaft Continental Telegraphen
Compagnie aus Actien die Erwerberin der Firma sei, diese aber nach
Art. 17 H.-G.-B. nur eine Firma mit einem das Vorhandensein
einer Gesellschaft andeutenden Zusatz führen dürfe, die Anwendbarkeit
dieser Vorschrift auch beim Erwerb einer bestehenden Firma mit
Unrecht in Zweifel gezogen werde. y.
Art. 17.
V- Zusatz. Firma einer Commandit - Gesellschaft
auf Actien und einer Actien-Gesellschaft, nament-
lich bezüglich der Bezeichnung „Direktion."
Verf. des Stadtgerichts und des Kammer-Gerichts
in Berlin (Original-Beitrag).